Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot. Konkurrenztätigkeit. Schadensersatz. Verrat von Betriebsgeheimnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das HGB stellt für eine wettbewerbswidrige Tätigkeit und die hieraus herzuleitenden Rechtsfolgen auf den klaren, nach Außen erkennbaren Unternehmensgegenstand ab.

2. Einem früheren Arbeitnehmer ist es nicht untersagt, Betriebsgeheimnisse zu nutzen, die er während seiner Tätigkeit in redlicher Weise erlangt hat.

3. Der Eintritt in eine Kapitalgesellschaft oder die Unterstützung einer Kapitalgesellschaft bei ihrer Gründung, die Wettbewerberin des Arbeitgebers ist oder sein wird, stellt eine Konkurrenztätigkeit dar.

 

Normenkette

HGB §§ 60-61, 74; BGB §§ 823, 826; UWG §§ 17, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 12.11.2002; Aktenzeichen 1 Ca 650/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und Drittwiderklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.11.2002 – 1 Ca 650/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote verstoßen hat. Der am 22.01.15xx geborene Kläger, diplomierter Chemiker, hat am 31.05.1996 als technischer Angestellter bei der P1xxxx, Gesellschaft für Werkstoffoberflächentechnik mbH – der Drittwiderklägerin – begonnen. Die Rechte und Pflichten dieses Vertragsverhältnisses hielt der Anstellungsvertrag vom 01.07.1996 fest. Eingruppiert wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe T 5, 3. Berufsjahr; dies waren zu Beginn der Tätigkeit 6.000,00 DM brutto. Gem. § 7 dieses Vertrages unterwarf sich der Kläger für ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Die P1xxxx GmbH ist Teil der sog. P3xx. D1. B3xxx-G1xxxx. Diese besteht aus 15 Gesellschaften. Die P3xx. D1. B3xxx-G1xxxx befasst sich mit der Forschung, Entwicklung und Produktion im Bereich der Oberflächen- und Halbleitertechnik. In diesem Rahmen entwickelt und produziert die P1xxxx GmbH hochtechnologische Produkte, Bauteile und Komponenten für die Halbleiterindustrie, Bauteile für Fertigungsmaschinen der Mikro-Elektronik, elektromagnetische Halter (E-Chucks) und Silizium-Elektroden mit Graphitringen (Wafer). In Fertigungsanlagen wie z. B. Plasmaätzanlagen zur Herstellung von mikroelektronischen Bauelementen werden Siliziumscheiben (Silizium-Elektroden: sog. Wafer) elektrostatisch festgehalten und transportiert. Hierzu werden fast ausnahmslos nach dem Stand der Technik elektrostatische Haltesysteme (E-Chucks) verwandt. Die P1xxxx GmbH ist außerdem tätig im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie Produktion der Oberflächen- und Halbleitertechnik. Nachdem feststellt wurde, dass der Kläger in dem speziellen Aufgabengebiet der M1xxxxxxx, Gesellschaft für Feinstreinigungs- und Reinstofftechnik mbH – der Beklagten – benötigt wurde, wechselte er zum 01.03.1998 zur Beklagten. In diesem Vertragsverhältnis (LAG, Urteil v. 05.06.2002 – 7 Sa 782/02 –) behielt der Kläger zumindest die Vergütungsgruppe. Über weitere Vertragsbedingungen konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Die Vertragsbedingungen wurden dem Kläger entgegen § 2 NachwG nicht bekannt gegeben. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde nicht ausdrücklich verabredet. Im Einvernehmen mit P3xx. D1. B3xxx blieb der Kläger für die Dokumentenverwaltung und die Betreuung von Patentanmeldungen auch für die P1xxxx GmbH tätig. Er blieb zudem deren Leiter für Forschung und Entwicklung. Beide Gesellschaften erforschen, entwickeln und produzieren Werkzeuge zur Herstellung von Halbleitern (Chips). Dazu gehören neben E-Chucks auch sog. shower heads. Diese sind einem Duschkopf vergleichbar und bestehen aus einem oberen und unteren Baffle. Kunden der P3xx. D1. B3xxx-G1xxxx sind u. a. die Firmen B7xxx und I1xxxxxx.

Während der vertraglichen Bindung zur Beklagten wurde der Kläger Gesellschafter der am 17.05.2001 gegründeten E1.W3.A2.A2.-T2x G6x. Diese Gesellschaft hat Geschäfte mit der M3xx GmbH getätigt. Sie hat im Auftrage dieser Firma für die I1xxxxxx A3xxxxx A12, V6xxxxx, Baffles hergestellt und an diese verkauft. Die P1xxxx GmbH hatte zuvor die I1xxxxxx A3xxxxx AG mit S5xxxxxx-E2xxxxxxxx b4xxxxxxx. Diese GbR beendete ihre Aktivitäten im November 2001.

Am 12.11.2001 wurde die V2.O2-T2x P4xxxxxxxx GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter war neben D1. W4xxx u. a. auch der Kläger. Dieser beteiligte sich an dieser Gesellschaft finanziell mit einer Stammeinlage i. H. v. 50.000,00 DM. Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft ist die industrielle Herstellung und Entwicklung von Ersatzteilen sowie Systemen für die Halbleitertechnik, das Rework und die Reinigung der Beschichtung von Bauteilen. Diese GmbH unterhält inzwischen eine Produktionsstätte in S2xxx-E8xxxxxxx. Seit dem 01.03.2002 ist der Kläger für diese Gesellschaft tätig. Seit dem 01.10.2002 ist er Mitgeschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 29.11.2001.

Der Kläger hat das Arbeitsverh...

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