Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG
Leitsatz (amtlich)
Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll, so muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu vermeiden.
Normenkette
BGB § 622; KSchG § 4 Sätze 1, 7
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 24.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 4001/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.01.2005 – 2 Ca 4001/04 – teilweise abgeändert und die Beklagte weitergehend verurteilt, an den Kläger 1.488,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.488,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 17.08.2004 in Höhe von 1.488,00 EUR brutto.
Der Kläger stand aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages seit dem 06.06.2004 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich erhielt er einen Stundenlohn von 15,50 EUR brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger Vergütung für eine Stunde Fahrzeit pro Tag.
Unter dem Datum des 15.07.2004 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
„Kündigung
Sehr geehrter Herr S1xxxx,
hiermit kündige ich Ihnen fristgerecht während der Probezeit zum 31.07.2004.
Mit freundlichen Grüßen!”
Das Schreiben vom 15.07.2004 ging dem Kläger am 03.08.2004 zu.
Mit Klageschrift vom 19.10.2004, die am 21.10.2004 beim Arbeitsgericht Bocholt einging, machte der Kläger restliche Vergütung für Juni 2004 in Höhe von 1.184,09 EUR netto, Vergütung für 17 Fahrstunden im Juni 2004 in Höhe von 263,50 EUR brutto sowie für Juli 2004 Arbeitsentgelt in Höhe von 2.766,75 EUR brutto geltend. Darüber hinaus verlangte der Kläger Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 17.08.2004 in Höhe von 1.488,00 EUR brutto. Die Klage wurde der Beklagten am 26.10.2004 zugestellt.
Durch Beschluss vom 09.11.2004 erklärte das Arbeitsgericht Bocholt sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Herne.
Im Termin vom 24.01.2005 erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Beklagte niemand.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.184,09 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2004 sowie weitere 4.518,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 26.10.2004 zu zahlen und hierüber ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen.
Durch Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 24.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.184,09 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2004 sowie weitere 3.030,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2004 zu zahlen. In Höhe von 1.488 EUR brutto hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 18.03.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 18.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 18.05.2005 begründet worden ist.
Der Kläger verlangt weiterhin Zahlung der Vergütung von der Beklagten für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 17.08.2004 in Höhe von 1.488,00 EUR brutto. Zur Begründung seiner Forderung trägt er vor, die Kündigung sei eine rechtsgestaltende Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang für die Zukunft beende. Eine rückwirkende Kündigung sei ausgeschlossen. In einem solchen Fall sei durch Auslegung zu ermitteln, was der Kündigende wirklich gewollt habe. Dies sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch möglich. Dem Kündigungsschreiben sei deutlich zu entnehmen, dass die Beklagte innerhalb der Probezeit habe kündigen wollen. Die Tatsache, dass sie am 15.07. zum 31.07. habe kündigen wollen, zeige, dass ihr auch die korrekte Kündigungsfrist von zwei Wochen bekannt gewesen sei. Bei einer üblichen Postlaufzeit von 2 Tagen wäre ihm, dem Kläger, das Kündigungsschreiben am 17.07.2005 und damit rechtzeitig zugegangen. Hieraus folge, dass die Beklagte mit der richtigen Kündigungsfrist habe kündigen wollen. Die Tatsache, dass ihm, dem Kläger, die Kündigung erst am 03.08.2004 zugegangen sei, ändere daran nichts. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte ihren Willen, mit der richtigen Frist zu kündigen, aufgegeben habe. Es bleibe vielmehr dabei, dass die Beklagte innerhalb der Probezeit mit der korrekten Frist von zwei Wochen habe kündigen wollen. Da das Kündigungsschreiben ihm erst am 03.08.2004 zugegange...