Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 26.10.1995; Aktenzeichen 3 Ca 687/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.10.1995 – 3 Ca 687/95 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 100 DM geltend.
Der Kläger, der früher bei der Beklagten als Angestellter tätig war, trat im Jahre 1985 in den Ruhestand. Seitdem bezieht er neben den Rentenbezügen aus der gesetzlichen Altersversorgung auch Bezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung der Beklagten gemäß der am 01.01.1983 gültigen Versorgungszusage für die Mitarbeiter der M.-Werke B. & Sohn (Bl. 3 ff. d. A.).
Während des Ruhestandsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten seit dem Jahre 1985 bis einschließlich 1991 jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres neben der monatlichen Betriebsrente eine weitere Zahlung in Höhe von 100 DM.
In den jeweiligen Begleitschreiben, die der Kläger neben allen übrigen ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten jeweils im November eines jeden Jahres erhielt, wurde diese Zahlung als Sonderzahlung bezeichnet. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.
Im Jahre 1992 erhielt der Kläger – statt der Sonderzahlung in Höhe von 100 DM – ein Sachgeschenk in Form eines I.-Kaffeeautomaten.
In den Jahre 1993 und 1994 erhielt der Kläger weder ein Sachgeschenk noch eine Sonderzahlung in Hohe von 100 DM. Bereits im Jahre 1992 waren aus Kostengründen freiwillige Leistungen der Beklagten an die aktiven Mitarbeiter abgebaut worden. Aus diesem Grund stellte die Beklagte auch die Sonderzahlung in Höhe von 100 DM an die Betriebsrenter jeweils zu Weihnachten ein. Ob hierzu die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit der am 24.03.1995 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger die Sonderzahlung seit dem Jahre 1992 geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß es aufgrund der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung der Sonderleistung in Höhe von jeweils 100 DM zum 01.12. der Jahre 1985 bis 1991 zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei, wonach diese jährliche Sonderzahlung Bestandteil des vom Kläger verdienten Ruhegeldanspruches geworden sei und die Einstellung dieser Leistung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht vorgenommen werden könne. Ein ausdrücklicher Widerruf sei nicht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 100 DM seit dem 02.12.1992, 02.12.1993 und 02.12.1994 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Dauer seines Ruhestandsverhältnisses jeweils zum 01.12. der Folgejahre gleichfalls 100 DM Sonderzahlung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Zahlung der jährlichen Sonderleistung in Höhe von 100 DM. In jedem Jahr sei jeweils im Oktober von der Geschäftsführung und der Unternehmensleitung geprüft worden, ob den Rentnern ein Weihnachtsgeld in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden könne. Die Entscheidung hierüber sei den Rentnern dann in einem Schreiben im Zusammenhang mit einer Einladung zu einer vorweihnachtlichen Feier mitgeteilt worden, wobei der Geschenkcharakter dieser „Sonderzahlung” auch durch die Art. und Weise, wie sie den Rentnern nahegebracht worden sei, deutlich geworden sei.
Gegen einen Rechtsanspruch auf Zahlung von 100 DM spreche im übrigen auch, daß noch im Jahre 1994 den Rentnern weder ein Geld- noch ein Sachgeschenk überreicht worden sei, während im Jahre 1992 sie lediglich ein Sachgeschenk in Form eines I.-Kaffeeautomaten erhalten hätten. In den Jahren 1993 und 1994 habe die Beklage sich entschieden, eine vorweihnachtliche Feier für ihre Rentner auszurichten und sowohl auf ein Sach- wie auf ein Geldgeschenk zu verzichten.
Die Sonderzahlung von 100 DM stelle auch kein Weihnachtsgeld im Sinne der Betriebsrente dar, weil der Kläger bereits mit seiner Betriebsrente das Weihnachtsgeld bezogen habe. Das während der aktiven Beschäftigungszeit gezahlte Weihnachtsgeld sei in die Berechnung der Betriebsrente eingeflossen.
Im übrigen habe die Beklagte die weihnachtlichen Geldgeschenke immer unter Vorbehalt gezahlt, dies komme durch die Wahl der Formulierungen in den an die Rentner gerichteten Schreiben zum Ausdruck.
Durch Urteil vom 26.10.1995 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe die Sonderleistung in Höhe von jährlich 100 DM auch für die Jahr seit 1992 aus betrieblicher Übung zu. Die Beklagte habe durch die regelmäßige Zahlung von 100 DM seit 1985 an den Kläger wie auch an alle übrigen Betriebsrenter den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit erweckt, ohne einen ...