Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 28.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1980/98 L) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.09.1999 – 1 Ca 1980/98 L – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) ist ein Zeitungsverlag und gibt in L… die Tageszeitung „Der P…” heraus. Die Beklagte zu 2) verlegt ein wöchentlich erscheinendes Anzeigenblatt im Raum L… .
Der Kläger wurde zum 01.01.1994 als Verlagsleiter der Beklagten zu 1) eingestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 02.07.1993 abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 35 – 40 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
§ 1 Aufgabenbereich
Der Verlag überträgt dem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit die Position des Verlagsleiters. Die Einzelheiten seines Aufgabengebietes ergeben sich aus der beigefügten Stellenbeschreibung, die insoweit Bestandteil dieses Vertrages ist. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Verlages und berechtigt, sie nach vorheriger Abstimmung mit der Geschäftsführung einzustellen und zu entlassen.
Der Mitarbeiter ist der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt. Die dem Mitarbeiter übertragene Stellung ist mit Prokura ausgestattet. Nach Ausscheiden des jetzigen Geschäftsführers ist vorgesehen, Herrn J… die Geschäftsführung zu übertragen.
§ 2 Bezüge
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein festes Jahresgrundgehalt in Höhe von DM 200.000,00, in Worten: zweihunderttausend.
Das Gehalt wird in 13,5 Teilen (12 Monatsgehälter, 1 Gehalt Weihnachtsgeld im November, ½ Gehalt als Urlaubsgeld im Juni) nach Abzug der gesetzlichen Abgaben ausgezahlt. Das Gehalt wird jeweils zum 1. Mai eines Jahres, erstmalig 1994, um die seit der letzten Gehaltsanpassung eingetretenen Tariferhöhung nach dem für den Verlag maßgebenden Tarifvertrag angepaßt. Ausgangspunkt für die Anpassung ist das Grundgehalt gem. § 2 Abs. 1 dieses Anstellungsvertrages. Mit der Zahlung des vereinbarten Gehaltes ist die Leistung gebotener Mehrarbeit als abgegolten anzusehen.
Nach Aufnahme der Tätigkeit als Verlagsleiter der Beklagten zu 1) durch den Kläger fand am 03.01.1994 eine Besprechung über die Herausgabe eines Wochenblatts statt (siehe Sitzungsprotokoll Bl. 50 d.A.). Am 10.01.1994 fand eine Gesellschafterversammlung zur Gründung der Beklagten zu 2) statt. Wegen des Ergebnisses der Versammlung wird auf die Niederschrift vom 10.01.1994 (Bl. 16 – 18 d.A.), verwiesen. Zum Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft wurde der Kläger bestellt.
In der Folgezeit arbeitete der Kläger sowohl als Verlagsleiter der Beklagten zu 1) wie auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Eine gesonderte Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit erhielt der Kläger weder von der Beklagten zu 1), noch von der Beklagten zu 2).
Mit Schreiben vom 24.09.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1998. Gleichzeitig berief die Beklagte zu 2) den Kläger als Geschäftsführer ab.
Mit der vorliegenden, am 22.09.1998 erhobenen Klage macht der Kläger Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) für den Zeitraum 01.04.1994 bis 30.06.1997 geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 4 f. der Klageschrift (Bl. 4, 5 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, weder bei Vertragsschluss noch bei seiner Arbeitsaufnahme am 01.01.1994 sei über die Gründung und den Betrieb einer Wochenzeitung gesprochen worden. Die Tätigkeit als Geschäftsführer habe nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Leistungspflichten gegenüber der Beklagten zu 1) gezählt. Die Übernahme der Verantwortlichkeit für das Anzeigeblatt sei zusätzlich zu dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis erfolgt. Daher seien die so zusätzlich angefallenen Arbeitsstunden im Rahmen der üblichen Vergütung auch zusätzlich zu entlohnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 215,990,61 DM brutto nebst 10 % seit dem 25.09.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen:
Der Aufbau eines Anzeigenblattes durch den Kläger sei von Anfang an beabsichtigt gewesen. Bei Vertragsschluss habe aber noch nicht festgestanden, ob die Beklagte zu 1) selbst oder ein eigenständiger Verlag die Wochenzeitschrift herausgeben werde. Mehrarbeit sei durch die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Beklagten zu 2) nicht angefallen. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass die Geschäftsführertätigkeit zu dem Aufgabenbereich des Klägers im Rahmen seiner Verlagsleitung für die Beklagte zu 1) falle und durch die Vergütung als Verlagsleiter abgegolten werde.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen W… B… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung ...