Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsämter NW. Zuordnung nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Leitsatz (amtlich)

Versorgungsämter NW, Eingliederung:

Erfolglos gebliebene Klage eines bisher bei dem Versorgungsamt Bielefeld tätigen

Angestellten gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen Lippe in Münster nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW

 

Normenkette

EingliederungsG Versorgungsämter NW; LPVG NW nF

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 3520/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen 10 AZR 95/09)

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 95/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.04.2008 – 5 Ca 3520/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass er nach der gesetzlich verfügten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 01.01.2008 von dem Versorgungsamt Bielefeld dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen – GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 – fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).

Der Kläger ist am 21.09.1945 geboren. Seit dem 01.12.1977 ist der Kläger bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet. Der 24jährige Sohn des Klägers wohnt bei seinen Eltern. Die 85jährige Mutter des Klägers wohnt in der Nähe. Aus gesundheitlichen Gründen und mit einem GdB von 80 ist sie mehrmals wöchentlich auf die Unterstützung des Klägers angewiesen.

In § 1 Arbeitsvertrag ist die Einstellung des Klägers ab dem 01.12.1977 „beim Versorgungsamt Bielefeld auf unbestimmte Zeit” geregelt. In § 2 Arbeitsvertrag ist die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages vom 24.11.2007 wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 5 GA). Der Gewerkschaft gehört der Kläger seit über 10 Jahren nicht mehr an. Der Kläger arbeitete bis zum 31.12.2007 in der Orthopädischen Versorgungsstelle / Soziales Entschädigungsrecht im Versorgungsamt Bielefeld im gehobenen Dienst. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 3.113,66 EUR.

Das am 30.10.2007 verabschiedete EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:

„I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1

Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bielefeld, Köln, Münster, Bielefeld und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 4

Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich

der Kriegsopferversorgung

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die…

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 10

Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge