Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag. Inhaltskontrolle. Transparenzgebot. salvatorischer Freiwilligkeitsvorbehalt. Leistungsversprechen. Sonderzahlung. Bonus. Vertragsänderung. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Salvatorischer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Auslegung einer vertragsergänzenden Zusage

  1. Ein „salvatorischer” Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06 – NZA 2008, 40) dar.
  2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist.

Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 307

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1780/06 O)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2007 – 3 Ca 1780/06 O – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Bonusleistung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.300,– EUR.

Durch Urteil vom 21.08.2007 (Bl. 110 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Arbeitsvertrag vom 13.04.1995 enthalte insoweit keine Regelung. Ebenso wenig könne der Kläger einen Anspruch auf jährliche Bonuszahlungen aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 (Bl. 72 d.A.) herleiten, welches sich auf die Zusage einer einmaligen Zahlung von 5.000,– DM für das Jahr 1995 beschränke. Die weitere Formulierung im genannten Schreiben, etwaige Sonderzahlungen seien als freiwillige Leistungen nach billigem Ermessen der Gesellschaft in Abhängigkeit vom Jahresergebnis des Geschäftsjahres anzusehen, lasse deutlich erkennen, dass eine verbindliche Zusage derartiger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft nicht erfolgen solle. Der im Schreiben genannte Gesichtspunkt „billigen Ermessens” bedeute nicht etwa eine Abänderung des im Arbeitsvertrag vorgesehenen Freiwilligkeitsvorbehalts, sondern lasse sich ohne weiteres auf die Höhe einer etwa gezahlten Sonderleistung beziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zu den Hintergründen des genannten Schreibens. Soweit der Kläger hierzu ausführe, er sei seinerzeit bei der Beklagten mit dem erklärten Ziel vorstellig geworden, einen Ausgleich für die mit dem Betriebsübergang und dem Wegfall tariflicher Leistungen verbundenen Verdiensteinbußen zu erreichen, sei nicht erkennbar, welche begleitenden und erläuternden Vereinbarungen er mit der Beklagten im Hinblick auf das Schreiben vom 21.04.1995 getroffen haben wolle, aus denen sich eine Änderung des Arbeitsvertrages und des hierin enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts ergeben solle. Zugleich ergebe sich hieraus, dass der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf die Grundsätze einer Betriebsübung stützen könne. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Selbst wenn die Beklagte überhaupt Bonuszahlungen nach einem generalisierenden Prinzip gewähre, könne es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte bei der Bonuszahlung auch den Gesichtspunkt der Betriebstreue berücksichtige und Mitarbeiter, welche – wie der Kläger – das Unternehmen verließen, von einer Zahlung ausnähmen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens an seinem Standpunkt fest, im Zusammenhang mit den Gesprächen, auf welchen letztlich das Schreiben der Beklagten vom 21.04.1995 beruhe, sei es zu einer Ergänzung des Arbeitsvertrages gekommen, nach welcher der Kläger zum Ausgleich für die mit dem Betriebsübergang verbundenen Verdiensteinbußen dem Grunde nach eine Bonuszahlung solle beanspruchen können. Allein deren Höhe solle vom Unternehmensergebnis abhängig sein, im Übrigen habe sich die Beklagte jedoch zu einer Leistungsgewährung nach billigem Ermessen verpflichtet. Seinerzeit habe sich der Kläger an den Personalchef Herrn K1, den Werksleiter P4 und den Buchhalter W1 mit dem Hinweis gewandt, er werde durch die Neuregelung der Arbeitsbedingungen bena...

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