Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsklage. Entrichtung von Abgaben auf Bruttoentgelt. Feststellungsinteresse
Leitsatz (amtlich)
Einer Klage auf Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für einen bestimmten Zeitraum eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses S teuern und Sozialversicherungsbeiträge von einem Einkommen in bestimmter Höhe zu entrichten, fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (entgegen BAG, Urteil vom 13. Mai 1970 – 5 AZR 3 8 5/69 = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; RVO § 1418 Abs. 1; SGB IV §§ 25, 28h Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 02.05.2003; Aktenzeichen 1 Ca 8071/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 2. Mai 2003 – 1 Ca 807/02 – abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der am 25. Juli 1946 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. Juni 1997 bei der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, als Werkstattleiter beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde bei der Einstellung nicht geschlossen. Der Kläger erhielt zunächst ein Bruttogehalt von 4.950,–DM, von dem die Beklagte die entsprechenden Abgaben abführte. Das Nettogehalt wurde dem Kläger in einer verschlossenen Lohntüte bar übergeben. Quittungen über den jeweils empfangenen Betrag erstellten die Parteien nicht. Ab dem 1. Oktober 2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2002 führte die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von einem Gehalt in Höhe von 3.900,–DM ab. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 die Kopie eines Schreibens vom 21. September 2000 vorgelegt. Darin bestätigt sie dem Kläger eine Vereinbarung, wonach sie auf zunächst auf eine Kündigung verzichte, er aber nicht mehr die Funktion der Werkstattleitung ausüben und dafür nur noch ein Gehalt von 3.900,–DM erhalten werde. Das Schreiben ist vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Darüber hinaus finden sich auf der Kopie rechts unten die Worte „Erhalten und in Ordnung” und darunter eine Unterschrift, von der die Beklagte behauptet, dass sie vom Kläger stammt.
Mit Schreiben vom 5. September 2001 verlangte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals von der Beklagten, die Sozialversicherungsbeiträge von einem Bruttogehalt von 4.950,– DM abzuführen; dieses wiederholte er mit Schreiben vom 16. August 2002 (wegen der Einzelheiten vgl. Anlagen 2 und 3 zur Klageschrift).
Mit seiner am 10. Oktober 2002 beim Sozialgericht eingegangenen, mit Beschluss vom 8. November 2002 an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis von 4.950,– DM ab Oktober 2000 abzuführen habe. Zu keinem Zeitpunkt sei die Änderung seines Lohnes mündlich oder schriftlich vereinbart worden. Der Vorgang der Erstellung und Unterschrift unter das Schreiben vom 21. September 2000 sei ihm nicht erinnerlich, er sei auch nicht im Besitz einer derartigen Originalurkunde. Jedenfalls habe er auch ab Oktober 2000 unverändert ein Nettoentgelt entsprechend seinem Gehalt von 4.950,00 DM erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab Oktober 2000 bis August 2002 auf der Basis eines Gesamtbruttobetrages in Höhe von 4.950,–DM/2.530,90 EUR pro Monat abzuführen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass ihm ab Oktober 2000 die Funktion des Werkstattleiters aberkannt und er dementsprechend weniger verdienen werde. Dies sei in dem Schreiben vom 21. September 2000 schriftlich fixiert und vom Kläger nach Erhalt gegengezeichnet worden. Das Original des Schreibens sei dem Kläger übergeben worden. Der Geschäftsführer habe für sich lediglich eine Fotokopie gemacht.
Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme durch sein am 2. Mai 2003 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben. Es hat die Klage für zulässig erachtet, insbesondere das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liege vor.
Die Klage sei begründet, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, dass eine Änderung der Höhe des monatlichen Entgeltes einvernehmlich vereinbart worden sei.
Gegen dieses ihr am 27. August 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. September 2003 Berufung eingelegt und diese am 22. Oktober 2003 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Gericht habe die angebotenen Beweise falsch bzw. überhaupt nicht gewürdigt. Es habe sich allein auf die Zeugenbeweise gestützt, jedoch den von der Beklagten angetretenen Urkundenbeweis außer Acht gelassen. Der Beklagten sei es damit aber gelungen, die einverne...