Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung Justizangestellte NW
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I Nr.3 TzBfG erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammkraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht her. Der erforderliche Kausal zusammenhang setzt auf der anderen Seite nicht zwingend ein Vertretungs konzept voraus, er kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
2. Ein ursächlicher Zusammenhang wird im zu entscheidenden Fall bejaht, weil
- der befristete Arbeitsvertrag die wegen Arbeitszeitermäßigung zu vertretende Stammarbeitskraft namentlich bezeichnet,
- die Beweisaufnahme ergibt, dass diese Stammarbeitskraft ohne die Arbeitszeitermäßigung im selben Funktionsbereich der Dienststelle mit aufgaben- und anforderungsidentischen Tätigkeiten beschäftigt worden wäre, wie sie die Vertretungskraft erledigt hat (Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer)
- und eine entsprechende Tätigkeitszuweisung an die vertretene Stammarbeitskraft dem Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, insbesondere innerhalb des vergütungsgruppenkonform bestehenden Direktionsrechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gelegen hätte.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BAT SR 2 y; LPVG NW §§ 66, 72
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 440/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.2004 – 4 Ca 440/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2003 durch die Vereinbarung vom 12.08.2003.
Die 1975 geborene Klägerin absolvierte bei dem Amtsgericht C1xxxxx-R1xxxx von August 1995 bis Juni 1997 eine Ausbildung zur Justizangestellten. Unter dem 26.06.1997 schlossen die Parteien einen ersten befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.1997. Dieser Vertrag verhält sich über eine Tätigkeit als vollbeschäftigte Angestellte an dem Amtsgericht C1xxxxx-R1xxxx unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II N der Anlage 1 a zum BAT. Vereinbart ist die Geltung des BAT, der SR 2 y und der den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und der sonstigen für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge (Vertragskopie Bl. 13 – 15 d. A.). Dem ersten befristeten Arbeitsvertrag folgten zahlreiche weitere befristete Arbeitsverträge (Einzelheiten: Vertragskopien Bl. 16 bis 22 d. A.). Ab dem 23.03.2003 setzte die Klägerin ihre Tätigkeit an dem Landgericht D3xxxxxx fort. Im Vertrag vom 24.03.2003 ist eine Abänderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 i. d. F. des Änderungsvertrages vom 12.11.2002 vereinbart (Bl. 62 d. A.):
„§ 1
§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
Frau K1xxx wird für die Zeit vom 23.03.2003 bis 08.10.2003 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf bestimmte Zeit
nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten R2xxxx B3xxxx weiterbeschäftigt. Beschäftigungsdienststelle ist nunmehr das Landgericht D3xxxxxx.
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 23.03.2003 in Kraft.”
Am 30.07.2003 beantragte das beklagte L4xx bei dem Personalrat die Zustimmung zu einer weiteren ändernden Vereinbarung über eine Laufzeit vom 09.10.2003 bis 31.12.2003 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten R2xxxx B3xxxx. Der Personalrat stimmte unter dem 05.08.2003 zu. Wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 56 bis 58 d. A.). Am 12.08.2003 unterzeichneten die Parteien in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 i. d. F. des Änderungsvertrages vom 24.03.2003 einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von 09.10.2003 bis zum 31.12.2003, § 1 des Vertrages lautet:
„§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt.
Frau K1xxx wird für die Zeit vom 09.10.2003 bis 31.12.2003 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Aushilfe aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten R2xxxx B3xxxx weiterbeschäftigt.”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichte Vertragskopie verwiesen (Bl. 23, 24 d. A.). Im Dezember 2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Verlängerung des Arbeitsvertrages komm...