Rückname 04.07.2005
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Vertretung als Sachgrund. Beteiligung des Personalrats
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sachgrund für eine Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet.
2. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt nicht voraus, dass der Vertreter die Aufgaben des vertretenen Arbeitnehmers übernimmt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 4, § 17 S. 1; SR 2y BAT Nr. 2; LPersVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 5 Ca 6965/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.06.2004 – 5 Ca 6965/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages durch Vereinbarung vom 20.02.2003 auf eine Laufzeit bis zum 31.12.2003 und gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages durch Vereinbarung vom 27.11.2003 auf eine Laufzeit bis zum 04.07.2004.
Die 1978 geborene Klägerin absolvierte von 1995 bis 1997 eine Ausbildung zur Justizangestellten bei dem Amtsgericht D1xxxxxx. Am 01.07.1997 unterzeichnete die Klägerin einen Vertrag über eine befristete Beschäftigung bei dem Landgericht D1xxxxxx bis zum 31.12.1997 (Bl. 30, 31 d.A.). Am 15.12.1997 schlossen die Parteien einen bis zum 31.03.1998 befristeten Arbeitsvertrag. Danach war die Klägerin „als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Aushilfe” gegen ein Entgelt der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a BAT tätig. Vereinbart ist die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Zu diesem Arbeitsvertrag wurden in der Folgezeit 17 ändernde Verträge abgeschlossen. Die Änderungen betrafen die Laufzeit, die Vereinbarung zu den jeweils vertretenen Justizangestellten und auch den Umfang der Arbeitszeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 36 -52 d.A.). Die Klägerin arbeitete und arbeitet in der Bewährungshilfe des Landgerichts D1xxxxxx. Sie erledigte dort überwiegend Schreibarbeiten. Seit 1997 ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teiles II Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Es ergibt sich ein durchschnittliches Monatsentgelt von 1.930,00 EUR brutto. Unter dem 12.02.2003 bat der Präsident des Landgerichts den Personalrat um Zustimmung zu einer Vertragsänderung mit einer Laufzeit vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2003 über eine Tätigkeit als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit zur Vertretung der Angestellten K3xxxx (0,5) sowie K4xxxxxx und V2xxxxxx-B1xxxx (jeweils 0,25). Der Personalrat stimmte unter dem 18.02.2003 zu. Die Zustimmung ging am 19.02.2003 bei der Verwaltungsabteilung des Landgerichts ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Personalratsbeteiligung wird auf die hierzu vorgelegten Kopien
Bezug genommen (Bl. 84-86 d.A.). Am 20.02.2003 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag zum Vertrag zum 15.12.1997 in der Fassung vom 14.11.2002. Dort ist bestimmt:
§ 1
„§ 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
Frau T1xxx N1xxxx wird für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2003 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der jeweiligen Fassung aus Anlass der Elternzeit der Justizangestellten K3xxxxx und mit je einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten aus Anlass der Arbeitszeitermäßigungen der Justizangestellten K4xxxxxx und der Justizangestellten V2xxxxxx-B1xxxx weiterbeschäftigt.”
Unter dem 21.11.2003 bat der Präsident des Landgerichts den Personalrat u.a. um Zustimmung zu einem auf den 04.07.2004 befristeten Vertragsschluss mit der Klägerin. Im entsprechenden Anschreiben führt der Präsident des Landgerichts u.a. aus:
„… zunächst werden alle Verträge nur bis zum 04.07.2004 abgeschlossen. Dies ist bedingt dadurch, dass durch eventuell notwendige Änderungen im Laufe des Jahres 2004 (z.B. Rückkehr einer unbefristeten Angestellten aus Elternzeit oder Sonderurlaub) vom Oberlandesgericht keine neue Stellen zur Verfügung gestellt werden können, und daher insoweit hier Stellenführungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Sobald eine Verlängerung der Verträge möglich ist, wird diese erfolgen…”
Der Personalrat stimmte unter dem 25.11.2003 der beabsichtigten Verfahrensweise zu. Die Zustimmung ging am 26.11.2003 bei der Verwaltungsabteilung des Landgerichts ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Personalratsbeteiligung vorgelegten Kopien Bezug genommen (Bl. 96-99 d.A....