Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlung und Rentenbezug
Leitsatz (amtlich)
Bezieht der Beschäftigte nach Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV-UmBw) eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ruht in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund der Anspruch des Beschäftigten auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-UmBw für den Zeitraum des Rentenbezugs.
Normenkette
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr § 11 Abs. 1; TVöD-Bund § 33 Abs. 2 S. 6
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 29.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 38/190) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 38/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).
Der am 05.11.1950 geborene Kläger war seit 1975 als gewerblicher Arbeitnehmer zuletzt in dem Fliegerhorst H1 beschäftigt. Kraft Vereinbarung fand der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund).
Im Zusammenhang mit der Schließung des Fliegerhorstes H1 schlossen die Parteien am 22.05.2005 einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1975 (Bl. 9, 10 d.A.). In § 1 des Vertrages vereinbarten sie die Anwendung der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw. Ab dem 01.01.2006 verzichtete die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung). Der Inhalt der Ruhensreglung bestimmte sich gemäß § 2 des Vertrages nach § 11 TV UmBw.
Wegen der Regelungen im TV UmBw vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 wird auf die von der Beklagten im Gütetermin vom 01.10.2009 vorgelegte Kopie (Bl. 36 – 44 d. A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Präambel wird auf die wortgleiche Präambel des TV UmBw vom 18.07.2001 (Bl. 36 d. A.) verwiesen. Wegen des Wortlautes der §§ 11 und 17 TV UmBw in der Fassung vom 04.12.2007 wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 84 – 86 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.07.2007 (Bl. 67, 68 d. A.) verwies die Beklagte darauf, die Rechtsfolgen der getroffenen Vereinbarung vom 22.07.2007 ergäben sich aus § 11 TV UmBw. Das Arbeitsverhältnis ruhe bis zum Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters.
Die Beklagte leistete in der Folgezeit einen nach § 11 TV UmBw berechneten Ausgleichsbetrag von 1.119,66 Euro monatlich.
Auf seinen Rentenantrag vom 05.03.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen mit Rentenbescheid vom 29.05.2009 (Bl. 11 – 25 d.A.) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 01.04.2009 befristet auf den 30.04.2011. Sie errechnete für die Zeit ab dem 01.07.2009 eine monatliche Rente von 1.096,42 Euro abzüglich der klägerischen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von 86,62 Euro und 21,38 Euro (Bl. 11 RS d.A.). Im aktiven Arbeitsverhältnis hatte der Kläger zuletzt eine monatliche Nettovergütung von nach seinen Angaben 2.400,– Euro bezogen. Der Rentenbescheid ging ihm im Juni 2009 zu.
Die Beklagte stellte ihre Ausgleichszahlungen zum 01.07.2009 ein.
Mit seiner am 29.07.2009 bei dem Arbeitsgericht Rheine eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn über den 01.07.2009 hinaus die monatliche Ausgleichszahlung zu erbringen.
Er hat die Auffassung vertreten:
Der streitgegenständliche Sachverhalt bestimme sich ausschließlich nach §§ 11, 17 Abs. 1 TV UmBw. Danach entfalle der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ende. Sein Arbeitsverhältnis habe kein Ende gefunden. § 17 Abs. 1 TV UmBw enthalte eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD-Bund nicht zulasse.
Zu bedenken sei, dass sein Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Vereinbarung vom 22.07.2005 ruhe und nicht erneut zum Ruhen habe gebracht werden können. Nichts anderes ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des TV UmBw.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.07.2009 und bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.919,66 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nach § 33 Abs. 2 TVöD-Bund zu bewerten. Der in § 33 Abs. 2 Satz 5, 6 ...