Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Gleichstellungsbeauftragte
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Ibbenbüren ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Dieser Arbeitsvorgang hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus.
Normenkette
BAT/VKA §§ 22-23; GO NW § 5; LGG NW §§ 15-21
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 11.03.1999) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 11.03.1999 – 1 Ca 1603/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 29.01.1960 geborene Klägerin hat ein Studium der Soziologie absolviert. Sie steht vor dem Abschluss des Verwaltungsstudiums an der Westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Münster.
Seit dem 01.10.1991 ist sie bei der beklagten Stadt, die 46.000 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte mit einer Wochenstundenzahl von 19,25 Stunden beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Seit dem 01.10.1991 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA.
Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich im einzelnen aus der Stellenbeschreibung, Stand Oktober 1996 (Bl. 9 – 12 d.A.) und aus dem Entwurf einer Dienstanweisung über die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten bei der Stadt I……………… vom 13.05.1998 (Bl. 29 – 32 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Im Januar 1996 machte die Klägerin gegenüber der beklagten Stadt den begehrten Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA erstmals geltend. Nach einer weiteren Geltendmachung mit Schreiben vom 30.10.1998 lehnte die beklagte Stadt eine Höhergruppierung der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.1998 (Bl. 7 f. d.A.) ab.
Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 11.12.1998 erhoben.
Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
Sie sei in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA einzugruppieren. Aufgrund der unstreitigen vierjährigen Bewährung sei sie daher ab dem 01.10.1995 nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu vergüten. Bei der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des BAT/VKA. Die besondere Schwierigkeit gegenüber der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA ergebe sich daraus, dass sie kein klar definiertes Aufgabenfeld habe. Ihre Aufgabenstellung umfasse alle Verwaltungsbereiche der Kommune, in die sie sich einarbeiten müsse. Dies reiche von der Mitwirkung bei Personalentscheidungen über die Einflussnahme auf Rats- und Ausschussarbeit bis zur konzeptionellen Arbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse reichten für die Bewältigung ihrer Aufgaben nicht aus. Sie müsse wissenschaftliche Literatur sichten, Forschungsergebnisse prüfen sowie Daten, die durch die zuständigen Fachämter erhoben werden, bewerten. Hierzu seien unter anderem Kenntnisse über Statistik und die Methoden empirischer Sozialforschung notwendig. Weiter benötige sie Grundkenntnisse in den Methoden verschiedener Wissenschaftsdisziplinen (Politikwissenschaften, Soziologie, Erziehungswissenschaften, Jura, Psychologie, Sprachwissenschaften), um sich in die Texte dieser Disziplinen schnell einarbeiten zu können. Es würden Rechtskenntnisse aus den Bereichen Arbeitsrecht, Ehe- und Scheidungsrecht, Sozialhilferecht, Arbeitsförderungsrecht usw. erwartet. Für die Öffentlichkeitsarbeit benötige sie publizistische Kenntnisse.
Sie habe zwar keinerlei Entscheidungsbefugnisse im Rahmen von Ausschuss- und Ratsentscheidungen, sondern nur Mitwirkungsrechte bei der Vorbereitung. Diese Einflussnahme auf Rats- und Ausschussarbeit stelle aber eine besondere Bedeutung im Sinne des Tarifrechts dar.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an sie ab 01.10.1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % seit dem 15.12.1998 zu verzinsen.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beklagte Stadt hat vorgetragen:
Die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Merkmal der besonderen Schwierigkeit. Die Klägerin habe nicht auf einer tätigkeitsbezogenen Grundlage nachgewiesen, dass sie unter Berücksichtigung des Aufbaus des Tarifvertrags die Spitzenanforderungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA erfülle. Weiterhin erfülle sie auch nicht das Merkmal der Bedeutung des Aufgabenbereichs. Ihr Einfluss sei begrenzt. Von einer herausgehobenen Bedeutung der Tätigkeit könne keine Rede sein. Ihr Dienstvorgesetzter sei der Bürgermeister. Sie habe dadurch nur die Rechte und Pflichten wie alle übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch.
Durch Urteil vom 11.03.1999 hat das Arbeitsgericht die Kl...