Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 21.07.1995; Aktenzeichen 1 Ca 895/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.07.1995 – 1 Ca 895/95 – abgeändert:
- Unter Einbeziehung des Vollstreckungsbeschiedes des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.03.1995 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.751,90 DM zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten beginnend ab 01.08.1996 monatlich 273,90 DM bis zur Abdeckung des Gesamtbetrages von 6.264,12 DM nebst 6 % Zinsen von 6.153,52 DM ab 01.11.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.371,75 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der gepfändeten Arbeitsvergütung ihres Prokuristen W. V. in Anspruch, dem sie den Streit verkündet hat.
Die Klägerin betreibt im Auftrage der D. Stadtwerke wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 6.153,52 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 02.11.1993 die Zwangsvollstreckung gegen den Streitverkündeten. Dieser erklärte anläßlich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.01.1994, er sei bei der Maschinenfabrik B. GmbH in E. als Geschäftsführer mit einem monatlichen Nettoverdienst von 4.248,94 DM tätig. Ein daraufhin erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß blieb erfolglos, weil die Geschäftsführung mit Wirkung vom 25.03.1994 der Ehefrau des Streitverkündeten übertragen worden war.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 08.11.1994 – 9 M 1311/94 – pfändete die Klägerin das gesamte gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten bei der Beklagten und ließ sich den pfändbaren Teil der Arbeitsvergütung zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der Beklagten am 17.11.1994 zugestellt.
Die Beklagte ist am 11.02.1994 in das Handelsregister eingetragen worden. Sie befaßt sich nach der Eintragung mit dem Handel von Werkzeugmaschinen und der Verwaltung und Beteiligung an anderen Geschäften. Die Ehefrau des Streitverkündeten, H. V., ist als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Beklagten eingetragen worden. Gemäß Eintragung vom 09.08.1994 ist der Streitverkündete Einzelprokurist.
Am 21.11.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß Herr V. bei ihr nicht angestellt sei und deshalb auch kein Geld an die Klägerin bezahlt werden könne.
Nach Aufforderung der Klägerin, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer detaillierten Drittschuldnererklärung nachzukommen, antwortete die Beklagte am 16.12.1994, der Streitverkündete W. V. arbeite nur stundenweise und helfe seiner Ehefrau unentgeltlich. In einer Unterhaltssache sei vom Amtsgericht Castrop-Rauxel ein fiktives Gehalt mit ca. 4.000,– DM festgesetzt worden. Davon zahle der Streitverkündete 700,– DM für seinen Sohn C.. Außerdem habe er noch drei kleinere Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zu versorgen.
Daraufhin hat die Klägerin am 17.01.1995 einen Mahnbescheid und nachfolgenden Vollstreckungsbescheid vom 28.03.1995 unter Zugrundelegung von monatlich abzuführenden 414,– DM für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1994 in Höhe von 1.242,– DM erwirkt und ihre Forderung unter Einbeziehung der Monate Januar bis April 1995 erstinstanzlich auf 2.898,– DM erweitert. Sie hat vorgetragen, die Beklagte und der Streitverkündete arbeiteten seit geraumer Zeit vorsätzlich und planmäßig zusammen, um eine Lohnverkürzung zum Nachteil der Gläubigerin nach außen darzulegen. Gemäß § 850 h Abs. 2 ZPO sei fiktiv ein angemessenes Arbeitseinkommen des Streitverkündeten von 4.000,– DM monatlich anzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsbescheid vom 28.03.1995 durch Urteil vom 21.07.1995 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch bei Annahme eines fiktiven monatlichen Gehalt des Streitverkündeten in Höhe von 4.000,– DM ergebe sich kein pfändbarer Betrag, weil der Streitverkündete fünf Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin monaltiche Pfändungsbeträge in Höhe von 273,90 DM bis einschließlich Oktober 1995 geltend und begehrt Verurteilung zu künftiger Zahlung. Sie trägt vor, mit dem Arbeitsgericht müsse eine fiktive monatliche Vergütung des Streitverkündeten von 4.000,– DM netto zugrunde gelegt werden, denn es könne nicht angenommen werden, daß der Streitverkündete nach seinem Wechsel in eine Familienfirma weniger verdiene als zuvor bei der Firma B. Bei der Berechnung der angemessenen Arbeitsvergütung des Streitverkündeten seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht einzubeziehen. Bei fünf unterhaltspflichtigen Personen seien nach der maßgeblichen Pfändungstabelle monatlich 273,90 DM pfändbar. Die Klägerin behauptet, der Streitverkündete arbeite vollschichtig mindestens acht bis zehn Stunden arbeit...