Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 30.08.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1587/93) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 9 AZR 72/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.08.1994 verkündete Urteil das Arbeitsgerichts Siegburg – 3 Ca 1587/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen den bei der Beklagten beschäftigten Streitverkündeten, den Zeugen Harold K., der dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Die Forderung der Klägerin beläuft sich gemäß dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Köln vom 27.09.1991 auf 4.268,04 DM nebst 12 % Zinsen aus 3.724,84 DM ab dem 13.06.1991 zuzüglich Kosten. Wegen und in Höhe der Forderung hat die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungbeschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 17.03.1993 – Az. 35 a M 379/93 – die dem Streitverkündeten gegen die Beklagte zustehenden Entgeltansprüche gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist der Beklagten am 01.04.1993, dem Streitverkündeten am 03.04.1993 zugestellt worden. Zum Stichtag 08.12.1993 belief sich die Forderung einschließlich Zinsen und Kosten auf insgesamt 6.227,56 DM.
In dem gegen den Schuldner eingeleiteten Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat dieser am 04.09.1992 sein monatliches Nettoentgelt mit 1.600,– DM angegeben. Er ist zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sonnenbänken, auch Fremdfabrikaten einschließlich gebrauchter Produkte, die sie mit/ohne Aufbereitung weiter veräußert. Ferner übernimmt sie Wartungs- und Serviceleistungen. Der Kundenkreis setzt sich überwiegend aus Gewerbetreibenden zusammen; er erstreckt sich räumlich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich eines Teils des deutschsprachigen Auslandes (Österreich). Den Kunden gegenüber stellt sie bei Wartung/Service 75,– DM in Rechnung zuzüglich Anfahrtskosten. Der in ihrem Firmennamen verwendete Begriff „K.” ist als Warenzeichen geschützt. Das Warenzeichen ist für den Schuldner eingetragen, der es der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Die Beklagte war früher unter dem Namen „I.-GmbH” unternehmerisch tätig.
Die Geschäftsführerin der Beklagten betreibt in S., Holzgasse 48 ein Bräunungsstudio, an dessen Schaufenster sich die Aufschrift „Bräunungsstudio K.” befindet. Sie ist Gesellschafterin der Beklagten ebenso wie die Mutter des Schuldners, die Zeugin A. L.. Die Geschäftsführerin war früher mit dem Schuldner befreundet; dieser lebt nach seinen Angaben derzeit bei seiner neuen Lebensgefährtin in Wachtberg bei Bonn. Die Mutter des Schuldners erbrachte als Einlage u.a. einen gebrauchten Mercedes 500 SL, den sie von ihrem Sohn erworben hatte. Das Fahrzeug ist mit einem möglicherweise zur Zeit defekten Autotelefon ausgestattet. Der Beklagten gehört daneben ein weiteres Firmenfahrzeug. Über ein eigenes Fahrzeug verfügt der Schuldner nicht.
Der Schuldner hat sich früher im Betätigungsbereich der Beklagten unter der Firma K., Inhaber Harold K., als Unternehmer selbständig betätigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten führten zur Aufgabe seines Geschäftes; die näheren Einzelheiten sind nicht vorgetragen.
In ihrem Widerspruch zum Mahnbescheid des Arbeitsgerichts hat die Beklagte geltend gemacht, der Schuldner beziehe ein Nettoeinkommen von 1.600,– DM monatlich. Hiervon würden 600,– DM als Unterhalt für die Kinder beansprucht. Damit liege der Verdienst unter dem pfändbaren Betrag.
Die Klägerin geht davon aus, daß das Gehalt unter dem Satz liegt, wie er tatsächlich für vergleichbare Tätigkeit angemessen sei und auch gezahlt werde. Es handele sich um ein verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 h ZPO. Der Betrieb stelle sich wirtschaftlich als der des Schuldners dar. Die Beklagte sei nur gegründet worden, um die Existenz des Schuldners zu sichern, der die Früchte aus der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten ziehe. Weiteres Personal beschäftige die Beklagte nicht. Seine Mutter sei Gesellschafterin geworden, weil sie finanziell in der Lage gewesen sei, die für die Gründung erforderlichen Mittel aufzubringen. Der Schuldner arbeite dementsprechend vollschichtig im Betrieb. Er führe die gesamten Geschäfte eigenverantwortlich. Er kümmere sich um die Verkaufsabschlüsse, führe die Werbegespräche, tätige die Materialeinkäufe usw. Ein Gehalt von 4.000,– DM netto sei für eine Tätigkeit wie die des Schuldners üblich und angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß ihm von der Beklagten der Mercedes 500 SL zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Anzusetzen sei bei einem Neuwert von rd. 100.000,– DM der sich darauf ergebende steuerliche Sachwert von 1.000,– DM. Monatlich pfändbar seien ab April 1993 mithin jedenfalls 624,30 DM, so daß die Forderung bis Dezember 1993 in Höhe von 5.618,70 DM abgedeckt gewesen sei. Die Klägerin hat zunächst mit Mahnbescheid 700,– DM geltend gemacht, mit ...