Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3330/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 2 AZR 49/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.10.1994 (3 Ca 3330/93) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 04.03.1935 geborene, verheiratete und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtete Kläger trat mit Wirkung vom 01.01.1982 in die Dienste der damaligen Einzelfirma F. K. Elektro-Anlagen-Bau, die später in eine GmbH umgewandelt worden ist, als Elektrotechniker ein. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04.01.1982 ist unter anderem bestimmt:

Anstellung

Herr B. tritt am 1.1.1982 als Elektro-Techniker in die Dienste der Firma. Die Firma behält sich vor, ihm eine andere, zumutbare Tätigkeit in der Firma zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Herr B. verpflichtet sich, alle von der Firma übertragenen Arbeiten und erteilten Weisungen gewissenhaft auszuführen.

Probezeit und Kündigung

Hierzu gelten die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen für beide Teile gleichmäßig.

Das monatliche Gehalt des Klägers betrug zuletzt 4.207,00 DM brutto.

Bei der Beklagten sind neben einer technischen Angestellten, die gleichzeitig Büroarbeiten und die Arbeiten einer Sekretärin erledigt, und dem Kläger weitere fünf Angestellte beschäftigt, nämlich:

  1. A. E. hat an der Fernuniversität Hagen den Studiengang Elektrotechnik/Informatik belegt. Er ist am 22.12.1962 geboren und am 02.01.1983 in die Dienste der Beklagten eingetreten. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau ist nicht erwerbstätig.
  2. D. T. ist Dipl.-Ingenieur und hat an der Fachhochschule den Studiengang Elektrotechnik absolviert. Er ist am 25.11.1955 geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, wobei seine Frau nicht erwerbstätig ist. In die Dienste der Beklagten ist er am 01.04.1991 eingetreten. Seine EDV-Kenntnisse hat er während des Studienganges und am eigenen Computer zu Hause erworben.
  3. C. S. ist Dipl.-Ingenieur. Er hat den Studiengang Maschinenbau an der Fachhochschule absolviert. Er ist am 08.12.1964 geboren und ist nicht verheiratet. In die Dienste der Beklagten ist er am 21.02.1994 eingetreten. Seine EDV-Kenntnisse hat er während des Studiums und am eigenen Computer zu Hause erworben.
  4. B. M. ist Elektrotechniker. Er hat einen Lehrgang an der Abendschule in W. mit Abschluß absolviert. Er ist am 28.06.1941 geboren. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau ist nicht erwerbstätig. In die Dienste der Beklagten ist er am 15.09.1970 eingetreten. Seine EDV-Kenntnisse hat er durch Selbststudium am eigenen Computer zu Hause erworben.
  5. H. S. ist Elektrotechniker und hat einen Lehrgang im Fach Elektrotechnik an der Abendschule in W. absolviert. Er ist am 28.04.1943 geboren. Er ist verheiratet, wobei seine Frau nicht erwerbstätig ist. In die Dienste der Beklagten ist er am 01.07.1970 eingetreten. Seine EDV-Kenntnisse hat er durch Selbststudium zu Hause erworben.

Mit Schreiben vom 27.12.1993, dem Kläger am 29.12.1993 zugegangen, kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit ihm wie folgt:

Wie Ihnen bereits in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, müssen wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 31.05.1994 kündigen, da wir im Bereich Ihres Arbeitsgebietes keine Aufträge mehr abwickeln können. Einen Ersatzarbeitsplatz können wir Ihnen leider nicht anbieten.

Mit seiner am 31.12.1993 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangen Klage hat der Kläger sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt.

Er hat vorgetragen, daß er nach seinem Anstellungsvertrag als Elektrotechniker eingestellt worden sei und mit anderen Arbeitnehmern, die Tätigkeiten am Computer ausführten, vergleichbar sei. Den anderen Arbeitnehmern sei die Teilnahme an Computerkursen ermöglicht, ihm jedoch verweigert worden. Er habe den „Inhaber” der Beklagten gefragt, ob er einen Computerkurs machen könne. Auf diese Frage habe er bis heute keine Reaktion erhalten. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Nach Ableistung eines Computerkurses könne er seine Arbeit weiter erledigen. Noch bis in den Spätherbst, nämlich bis November 1993, hinein habe er auch am Zeichenbrett Arbeiten durchgeführt. Außerdem habe die Beklagte am 21.02.1994 den weitaus jüngeren Arbeitnehmer S. neu eingestellt. Im übrigen könne er auch in der sogenannten Werkstatt, in der sieben Arbeitnehmer tätig seien, beschäftigt werden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.1993, zugegangen am 29.12.1993, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Tätigkeiten des Klägers habe er als technischer Zeichner bisher nur am Reißbrett mit Tusche erledigt. Seit mehreren Jahren habe es jedoch die technische ...

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