Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag. Allgemeinverbindlichkeit. Nachwirkung. andere Abmachung. Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Eine andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG, durch welche eine nachwirkende tarifliche Regelung ersetzt werden soll, setzt – unabhängig davon, ob eine entsprechende Regelung bereits vorab im Arbeitsvertrag getroffen werden kann – jedenfalls voraus, dass die Abmachung ihrem Inhalt nach auf eine Abänderung der tariflichen Regelung und deren vertragliche Ersetzung gerichtet ist. Im Arbeitsvertrag vereinbarte Ansprüche, welche dem Umfang nach hinter tariflich begründeten Ansprüchen zurückstehen und nach den Regeln der Anspruchskonkurrenz neben den nachwirkenden tariflichen Ansprüchen Geltung beanspruchen, können danach die Nachwirkung der Tarifnorm nicht beseitigen.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 159/05) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.04.2005 – 2 Ca 159/05 – teilweise abgeändert:
Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 881,73 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2004.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages als Verkäuferin im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten tätig ist, die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004.
Diesen Anspruch stützt die Klägerin zum einen auf die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung und vertritt hierzu den Standpunkt, die verwendete Formulierung
„Diese Gratifikation ist eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann.”
sei wegen des gleichzeitigen Hinweises auf den freiwilligen und widerruflichen Charakter der Leistung intransparent und unterliege aus diesem Grunde den von der Rechtsprechung anerkannten Regeln des Widerrufsvorbehalts gemäß § 308 Ziff. 4 BGB. Da der verwendete Widerrufsvorbehalt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, stehe ihr die im Arbeitsvertrag vorgesehene Leistung in Höhe von einem vollen Monatsverdienst zu.
Zum anderen ergebe sich zumindest ein Zahlungsanspruch in Höhe von 62,5% der tariflichen Monatsvergütung aus dem vormals allgemeinverbindlichen und nunmehr nachwirkenden Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten stelle die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes keine „andere Abmachung” im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar, vielmehr erfordere die Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages eine nachträgliche, also nach Wegfall der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages geschlossene Vereinbarung.
Durch Urteil vom 06.04.2005 (Bl. 29 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes weiter und beantragt,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.04.2005 – 2 Ca 159/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.563,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen;
hilfsweise
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.04.2005 – 2 Ca 159/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 881,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als es den tariflich gestützten Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung betrifft. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin hingegen unbegründet.
I
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ergibt sich aus der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung kein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Vielmehr hat die Beklagte mit der im Tatbestand wiedergegebenen Formulierung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Rechtsanspruch auf die fragliche Leistung nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Leistung zugleich als widerruflich und freiwillig gekennzeichnet wird, führt unter Einbeziehung der weiteren Formulierung, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht, zu keiner Unklarheit.
a) Diese Vertragsauslegung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der früher für Gratifikationsstreitigkeiten zuständigen 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts. Soweit im Verfahren 10 Sa 965/98 durch Urteil vom 16.04.1999 entschieden worden ist, die Klausel
„Der Arbeitgeber zahlt als freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung eine Weihnachtszuwendung.”
sei mangel...