Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsklage auf Vergütung nach Änderungskündigung zur Gehaltssenkung, ausgesprochen von der griechischen Republik gegenüber angestellten Lehrern an einer nach nordrhein-westälischem Schulrecht anerkannten griechischen Ergänzungsschule. Abweisung der Klage als unzulässig wegen Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich nach Artikel 25 GG um bindendes Bundesrecht handelt, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem nun habet imperium).

2. Mangels einschlägiger völkerrechtlicher Regelungen ist die Einordnung der Tätigkeit als hoheitlich oder nicht hoheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen.

3. Ein Lehrer an einer vom griechischen Staat errichteten anerkannten Ergänzungsschule nimmt hoheitliche Aufgaben wahr.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2; GG Art. 25

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 256/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.04.2013; Aktenzeichen 5 AZR 78/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 – 6 Ca 256/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche der Klägerin.

Die am 12.11.1953 geborene Klägerin ist an der von der Beklagten betriebenen griechischen Grundschule in B1 seit dem 13.12.1982 als Lehrerin des Faches Deutsch beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt Arbeitsverträge vom 17.101984, 01.09.1992 und 2.1.2007 zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf auf die von der Klägerin in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums 17 Sa 1064/11 mit der Klageschrift vorgelegte Kopien (Bl. 3-7 dieser Akte) verwiesen wird. Nach Nr.16 des Arbeitsvertrags vom 1.9.1992 sind die zuständigen Behörden für jede Streitsache die der Stadt B1.Gemäß Nr. 2 des Arbeitsvertrags vom 2.1.2007 regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung vom 7.5.1992.

Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug ab dem 01.01.2010 3.829,39 EUR, ab dem 01.03.2010 3.879,51 EUR brutto.

In den Monaten Januar und Februar 2010 zahlte die Beklagte ein um 7 % gekürztes Gehalt. Der Differenzbetrag beträgt monatlich 268,05 EUR brutto. Ab März 2010 bis einschließlich Mai 2010 beträgt er 271,56 EUR brutto monatlich.

Für den Abrechnungszeitraum Juni 2010 bis Dezember 2010 ergibt sich ein Kürzungsbetrag von 379,79 EUR brutto monatlich, das sind insgesamt 2.658,53 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 12.07.2010 (Blatt 5 bis 7 d.A.) rügte die Klägerin die Gehaltskürzungen als rechtswidrig und verlangte die Auszahlung der Differenzbeträge.

Bis zum Jahr 2009 einschließlich zahlte die Beklagte an die Klägerin eine jährliche Jahressonderzahlung i.H.v. 80 % des Bruttomonatslohnes. Für das Jahr 2010 erbrachte sie diese Leistung nicht.

Mit Schreiben vom 21.10.2010 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und bot der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung fortzusetzen, dass die monatlichen Bruttobezüge um 329,68 EUR gekürzt und eine Jahressonderzahlung nicht mehr erbracht werde. Gleichzeitig teilte sie mit, zukünftig die Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch nach dem TV-L leisten, sondern die Einkommenspolitik des griechischen Staates zugrunde legen zu wollen.

Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 16.11.2010 unter dem Vorbehalt ihrer Wirksamkeit und sozialen Rechtfertigung an.

Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem unter dem Aktenzeichen 17 Sa 1064/11 geführten Berufungsverfahrens das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutsche Gerichtsbarkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben sei.

Mit ihrer am 28.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Leistungsklage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des rückständigen Gehaltes sowie einer Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % ihres Gehaltes auf der Basis von 3.829,39 EUR.

Sie hat die Auffassung vertreten, die einseitige Gehaltskürzung der Beklagten sei nicht rechtens.

Sie hat unter Rücknahme des auf Zahlung weiterer 1359,78 EUR gerichteten Antragsbeantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.658,53 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.063,51 EUR brutto neb...

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