Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsklage auf Vergütung nach Änderungskündigung zur Gehaltssenkung, ausgesprochen von der griechischen Republik gegenüber angestellten Lehrern an einer nach nordrhein-westälischem Schulrecht anerkannten griechischen Ergänzungsschule. Abweisung der Klage als unzulässig wegen Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit. deutsche Gerichtsbarkeit. Exterritorialität

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem nun habet imperium).

2. Lehrer an einer nach nordrhein-westälischem Schulrecht anerkannten griechischen Ergänzungsschule nehmen hoheitliche Aufgaben wahr.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 257/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.04.2013; Aktenzeichen 5 AZR 79/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 – 6 Ca 257/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche des Klägers.

Der am 02.08.1958 geborene Kläger ist an der von der Beklagten betriebenen griechischen Grundschule in B1 seit dem 17.01.1994 als Lehrer des Faches Deutsch beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 02.01.2008 zugrunde, wegen dessen Einzelheiten auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von dem Kläger in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums 17 Sa 1065/11 mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 10 dieser A.) verwiesen wird.

Ab dem 01.03.2010 erhielt er ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 3.635,45 EUR.

Ab Juni 2010 zahlte die Beklagte bis einschließlich Dezember 2010 lediglich ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 3.279,54 EUR. Weiterhin zahlte sie nicht das volle, sich aus 3.279,54 EUR brutto ergebene Nettoentgelt von 2.452,28 EUR aus, sondern erbrachte in den Monaten Juli, September, Oktober, November und Dezember 2010 nur eine Zahlung i.H.v. 2.366,66 EUR netto und in den Monaten Juni und August 2010 von 2.294,49 EUR netto.

Mit Schreiben der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft vom 12.7.2010 (Bl. 5 bis 7 d.A.) deren Mitglied der Kläger ist, machte er geltend, dass er nach dem TV-L zu vergüten und die Beklagte nicht zu der Reduzierung seines Monatsgehalts berechtigt sei.

Diese erbrachte auch nicht die tarifliche Jahressonderzahlung von 2.872,13 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 21.10.2010 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung fortzusetzen, dass die monatlichen Bruttobezüge um 310,63 EUR gekürzt und eine Jahressonderzahlung nicht mehr erbracht werde. Gleichzeitig teilte sie mit, zukünftig die Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch nach dem TV-L leisten, sondern die Einkommenspolitik des griechischen Staates zugrunde legen zu wollen.

Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 21.10.2010 unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit und sozialen Rechtfertigung an.

Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld seiner Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem unter dem Aktenzeichen 17 Sa 1065/11 von der Beklagten geführten Berufungsverfahrens das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutsche Gerichtsbarkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben sei.

Mit seiner am 28.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Leistungsklage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des rückständigen Gehaltes sowie zu einer Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % seines Gehaltes auf der Basis von 3.590,17 EUR.

Er hat die Auffassung vertreten, die einseitige Gehaltskürzung der Beklagten sei nicht rechtens.

Er hat unter teilweiser Rücknahme der Klage bezüglich des auf Leistung von zusätzlich 1.266,06 EUR nebst Zinsen gerichteten Antrags zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.491,37 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2010 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.872,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 743,68 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Beklagte verurtei...

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