Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsklage auf Vergütung nach Änderungskündigung zur Gehaltssenkung, ausgesprochen von der griechischen Republik gegenüber angestellten Lehrern an einer nach nordrhein-westälischem Schulrecht anerkannten griechischen Ergänzungsschule. Abweisung der Klage als unzulässig wegen Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich nach Artikel 25 GG um bindendes Bundesrecht handelt, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem nun habet imperium). Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nicht hoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausgeschlossen wäre.
2. Mangels einschlägiger völkerrechtlicher Regelungen ist die Einordnung der Tätigkeit als hoheitlich oder nicht hoheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen.
3. Lehrer an einer nach nordrhein-westälischem Schulrecht anerkannten griechischen Ergänzungsschule nehmen hoheitliche Aufgaben wahr.
Normenkette
GVG § 20 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 5 Ca 280/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.04.2011 – 5 Ca 280/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche der Klägerin.
Die am 17.08.1954 geborene Klägerin ist an dem von der Beklagten betriebenen griechischen Lyzeum in B1 seit dem 13.12.1982 als Lehrerin des Faches Deutsch beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Änderungsvertrag vom 03.11.1992 zugrunde, wegen des Einzelheiten auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 64, 65 d.A.) sowie auf die von der Klägerin in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums 17 Sa 1071/11 mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 3 bis 5 d.A.) verwiesen wird.
In den Monaten Januar bis Februar 2010 betrug das Bruttomonatsgehalt der Klägerin 3.019,70 EUR. Die Beklagte kürzte es um 7 %, das sind 211,38 EUR brutto. Ab dem 01.03.2010 betrug das Bruttomonatsgehalt ausweislich der Gehaltsmitteilung der Beklagten vom 15.01.2010 (Bl. 9 d.A.) 3.061,85 EUR. Die Beklagte kürzte es für die Monate März 2010 bis Mai 2010 ebenfalls um 7 %, ab dem 01.06.2010 bis zum 31.12.2010 um insgesamt 10 %, das sind 299,75 EUR brutto. Für das gesamte Jahr 2010 zahlte die Beklagte insgesamt 3.164,03 EUR brutto weniger. Die Gehaltskürzung wurde ab Juni 2010 rückwirkend für die Monate Januar bis Mai 2010 in sechs gleichen Raten vorgenommen.
Die Beklagte erteilte der Klägerin zunächst eine Mitteilung vom 15.06.2010, nach der ihr Arbeitsverhältnis aus dem BAT in den TV-L übergeleitet wurde. Mit Gehaltsmitteilung vom 12.07.2010 (Bl. 4, 5 d.A.) korrigierte sie diese Gehaltsmitteilung.
Mit Schreiben ebenfalls vom 12.07.2010 (Bl. 6 bis 8 d.A.) rügte die Klägerin die Gehaltsreduzierung als rechtswidrig und machte die Differenzbeträge geltend.
Mit undatiertem Schreiben (Bl. 10 d.A.), der Klägerin am 10.11.2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und bot der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung fortzusetzen, dass die monatlichen Bruttobezüge um 257,60 EUR monatlich gekürzt und eine Jahressonderzahlung nicht mehr erbracht werde. Gleichzeitig teilte sie mit, zukünftig die Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch nach dem TV-L leisten, sondern die Einkommenspolitik des griechischen Staates zugrundelegen zu wollen.
Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 16.11.2010
unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit und sozialen Rechtfertigung an.
Mit Urteil vom 08.03.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem unter dem Aktenzeichen 17 Sa 1071/11 geführten Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutsche Gerichtsbarkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben sei.
Mit ihrer am 20.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des rückständigen Gehaltes in Höhe von 1.065,73 EUR brutto für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2010, von 2.098,32 EUR brutto für die Monate Juni bis Dezember 2010 sowie zu einer Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % ihres Gehaltes auf der Basis von 3.061,85 EUR.
Sie hat die Auffassung vertr...