Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

13. Monatseinkommen. Gleichstellungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

Die arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede soll nur die ungeklärte Tarifbindung des Arbeitnehmers an den als anwendbar bezeichneten Tarifvertrag ersetzen. Der selbst tarifgebundene Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel der Gleichstellung der tarifungebundenen mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern.

 

Normenkette

TV über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 515/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.10.2004 – 4 Ca 515/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.

Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm sind am 10.12.2004 die Parallelverfahren 15 Sa 958/04, 15 Sa 982/04, 15 Sa 1308/04, 15 Sa 1073/04, 15 Sa 959/04, 15 Sa 1801/04, 15 Sa 1649/04, 15 Sa 1866/04 und 15 Sa 1477/04 verhandelt worden. Die Verfahren sind im vorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Der Kläger ist seit dem 25.02.1998 für die Beklagte tätig und ist derzeit als Maschinenarbeiter im Betrieb A1xxxx beschäftigt. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem es unter anderem heißt:

„…

2. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den die Firma bindenden jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen sowie nach den jeweils zwischen der Firma und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen.

3. …

c) Alle übertariflichen Zulagen wie auch alle sonstigen übertariflichen Leistungen werden freiwillig gewährt und stehen unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs, unabhängig von den sonstigen Bedingungen dieses Arbeitsvertrages. Bei Tariflohnerhöhungen erhöht sich der tarifliche Anteil am Monatsentgelt. Die übertariflichen Zulagen vermindern sich dadurch entsprechend automatisch, und zwar auch rückwirkend, wenn der Tariflohn rückwirkend erhöht wird.

…”

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.03.1998 wird auf Bl. 4 f. d.A. Bezug genommen.

Bereits unter dem 15.08.1997 hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der unter anderem die Geltung des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 in der jeweils gültigen Fassung im Unternehmen der Beklagten vorsah. Wegen der Einzelheiten des Anerkennungstarifvertrages nebst Anlage wird auf Bl. 40 ff. der Akte 15 Sa 982/04 – LAG Hamm – verwiesen. Die Beklagte hat in den Parallelverfahren zweitinstanzlich unstreitig gestellt, dass der Zeuge K3xxxxxxx bevollmächtigt war, im Namen der IG Metall Bezirksleitung NRW den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 abzuschließen. Der Anerkennungstarifvertrag ist zum 31.12.2003 gekündigt worden.

Im Jahre 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger kein anteiliges 13. Monatseinkommen entsprechend den Regelungen des genannten Tarifvertrages. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch im vorliegenden Verfahren weiter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch folge aus dem Arbeitsvertrag vom 16.03.1998 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.250,68 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 05.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ergebe sich nicht aus einem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Ein dahingehender Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem genannten Anerkennungstarifvertrag.

Durch Urteil vom 14.10.2004, das der Beklagten am 05.11.2004 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidun...

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