Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltskontrolle einer kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinie. Rückzahlung von Weiterbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des § 10 a Abs. 2 AVR weicht zwar zu Lasten der Arbeitnehmer von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einzelvertraglichen Klauseln über die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten ab. Entscheidend ist indes, dass zwingendes und die Tarifvertragsparteien bindendes Recht nur die aus Art 12 GG abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze, aber nicht die zur Zulässigkeit einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln aufgestellten richterrechtlichen Regeln sind. Gegen zwingendes höherrangiges Recht verstößt § 10 a Abs. 2 AVR nicht.

2. Der besondere Charakter der AVR, der aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgt, ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Vor diesem Hintergrund sind in kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien Gestaltungen möglich, die von den allgemeinen Grundsätzen abweichen. Die Bestimmung des § 10 a Abs. 2 AVR hält unter Beachtung der Besonderheiten des Arbeitsrechtes § 307 BGB stand.

 

Normenkette

BGB § 305 ff.; AVR Caritas § 10a Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 27.01.2006; Aktenzeichen 4 Ca 2111/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2006 – 4 Ca 2111/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Die am 01.06.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1997 bis zum 30.09.2005 als Altenpflegerin und seit dem 01.08.2001 als stellvertretende Wohnbereichsleitung bei der Beklagten beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche schriftliche Kündigung der Klägerin vom 27.05.2005 mit dem Ablauf des 30.09.2005.

Die Beklagte ist Trägerin eines Alten- und Pflegeheims.

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 3 f. GA Bezug genommen wird. Nach § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (Im Folgenden: „AVR”) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Der Arbeitsvertrag wurde unter dem 17.07.2001 durch einen „Nachtrag Nr. 1”, wegen dessen Inhalts auf Bl. 49 GA Bezug genommen wird, geändert.

Zum 01.01.2004 wurden der Klägerin befristet die Aufgaben der Wohnbereichsleitung übertragen. Dies wurde durch Schreiben vom 29.11.2004, wegen dessen Inhalts auf Bl. 155 GA Bezug genommen wird, bis zum 30.06.2005 verlängert.

Die Klägerin erzielte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 5 a der Anlage 2 a zu den AVR. Ihre Dienstbezüge setzten sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, einer allgemeinen Zulage, einer Pflegezulage und einer Schichtzulage zusammen. Diese Dienstbezüge betrugen im Dezember 2003 2.661,63 EUR brutto ohne Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

Unter dem 15.08.2002 trafen die Parteien eine „Vereinbarung über die Rückzahlung der Kosten der Weiterbildungsmaßnahme”, wegen deren Inhalts auf Bl. 25 GA Bezug genommen wird. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

  1. Der Dienstgeber gewährt dem Mitarbeiter nach § 10 a Allgemeiner Teil zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) für die Dauer der berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung:

    ”Verantwortliche Pflegekraft in ambulanten und stationären Einrichtungen”

    vom 23.09.2002 bis zum 28.11.2003 64 Tage Dienstbefreiung unter Belassung der Geldbezüge.

  2. Der Dienstgeber beteiligt sich an den Kosten der Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 2.738,00 EUR. Ggf. zusätzlich anfallende Fahrtkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht erstattet.
  3. Für die Zeit der Fortbildung erhält der Mitarbeiter keine weitere Dienstbefreiung für anderweitige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie keine weiteren Zuschüsse.
  4. Bei Rücktritt von einem Kursabschnitt, den nicht der Dienstgeber zu verantworten hat, werden keine Kosten übernommen.
  5. Der Mitarbeiter verpflichtet sich nach § 10 a Allgemeiner Teil zu den AVR die bis dahin gewährten Aufwendungen für die Fort- oder Weiterbildung und die Dienstbezüge (Grundvergütung, Ortszuschlag und sonstige Zulagen nach Abschnitt VIII der Anlage 1 zu den AVR) für die Freistellung zu erstatten, wenn das Dienstverhältnis auf ihren/seinen Wunsch oder aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund endet.

    Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.

    Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten 3 Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

    In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten des Mitarbeiters abgewichen we...

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