Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1403/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum. vom 15.11.1996 (3 Ca 1403/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.174,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte ist eine Ersatzkasse. Sie legt den Beschäftigungsverhältnissen ihrer Mitarbeiter den Ersatzkassentarifvertrag (EKT) nebst seinen Anlagen zugrunde. In § 10 EKT ist unter anderem bestimmt:
§ 10 – Eingruppierung
(1) Der Angestellte wird nach den Tätigkeitsmerkmalen laut Anlage 5 in die Vergütungsgruppe eingereiht, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
(2) 1/4
(3) 1/4
(4) 1/4
In der Anlage 5 zum EKT heißt es in der Vorbemerkung:
Für die Einstufung der Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse gelten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 10 Abs. 1 EKT nachfolgende Bestimmungen (Anlage 5 EKT):
Die in dieser Anlage verwendeten Tätigkeitsbeispiele gelten jeweils in gleicher Weise sowohl für Mitarbeiterinnen als auch Mitarbeiter der Kasse.
In der Anlage 5 zum EKT war im Tarifvertrag über die Einstufung der Angestellten der Barmer Ersatzkasse in der Fassung vom 01.07.1988 für die Eingruppierung der Spezialsachbearbeiter folgendes bestimmt:
Vergütungsgruppe 6 |
Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern |
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Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB, Gesundheitsfürsorge oder Mahnwesen) |
Vergütungsgruppe 7 |
Tätigkeiten, die sich durch die Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes oder den Umfang der selbständigen Leistungen aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben |
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Spezialsachbearbeiter in Geschäftsstellen mit mehr als 8.000 Mitgliedern und einem örtlichen Bestand von mehr als 4.000 Mitgliedern sowie mit mindestens 3 Zweigstellen oder 2 Zweigstellen und Wirtschaftsbereich, die ständig einen Teil der Leistungsprüfung und weitere höherwertige Prüf- und Kontrollaufgaben durchführen, |
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Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB und Mahnwesen) in Geschäftsstellen mit mehr als 15.000 Mitgliedern, |
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Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB) in Geschäftsstellen mit mehr als 20.000 Leistungskonten, |
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Spezialsachbearbeiter (Mahnwesen) in Geschäftsstellen mit mehr als 20.000 Mitgliedern. |
Vergütungsgruppe 8 |
Tätigkeiten nach dem Grad der Schwierigkeit des Aufgabengebietes |
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1. Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB) in Geschäftsstellen mit mehr als 40.000 Leistungskonten, |
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1. Spezialsachbearbeiter (Mahnwesen) in Geschäftsstellen mit mehr als 40.000 Mitgliedern. |
In der Anlage 5 zum EKT ist im Tarifvertrag über die Einstufung der Angestellten der Barmer Ersatzkasse in der Fassung vom 05.08.1992 für die Eingruppierung der Spezialsachbearbeiter nunmehr folgendes bestimmt:
Vergütungsgruppe 6 |
Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern |
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Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB, Gesundheitsfürsorge oder Mahnwesen) |
Vergütungsgruppe 7 |
Tätigkeiten, die sich durch die Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes oder den Umfang der selbständigen Leistungen aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben |
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Spezialsachbearbeiter für Geschäftsstellen mit mehr als 8.000 Mitgliedern und einem örtlichen Bestand von mehr als 4.000 Mitgliedern sowie mit mindestens 3 Zweigstellen oder 2 Zweigstellen und Wirtschaftsbereich, die ständig einen Teil der Leistungsprüfung und weitere höherwertige Prüf- und Kontrollaufgaben durchführen, |
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Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB und Mahnwesen) für Geschäftsstellen mit mehr als 15.000 Mitgliedern, |
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Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB) für Geschäftsstellen mit mehr als 20.000 Leistungskonten, |
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Spezialsachbearbeiter (Mahnwesen) für Geschäftsstellen mit mehr als 20.000 Mitgliedern. |
Vergütungsgruppe 8 |
Tätigkeiten nach dem Grad der Schwierigkeit des Aufgabengebietes |
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1. Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB) für Geschäftsstellen mit mehr als 40.000 Leistungskonten, |
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1. Spezialsachbearbeiter (Mahnwesen) für Geschäftsstellen mit mehr als 40.000 Mitgliedern. |
Von Juni 1990 an war der Kläger in der Bezirksverwaltung W…. als Spezialsachbearbeiter für den Bereich Mahn/Regreß beschäftigt. Die fachliche Letztverantwortung lag dort beim stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer. Der
Kläger war in VergGr. 6 EKT, wie auch z. Zt., eingruppiert. Beginnend mit dem Jahr 1992 strukturierte die Beklagte die Spezialsachbearbeitung dahingehend um, daß dieser Bereich aus verschiedenen Bezirksverwaltungen in einer Bezirksverwaltung zusammengefaßt wurde. Hierbei wurde im April 1993 entschieden, die Spezialsachbearbeitung der Bezirksverwaltung W…. zur Bezirksverwaltung B…. zu verlegen. Dementsprechend wurde der Kläger zum 30.04.1993 von B…. nach W…. versetzt und ist dort als Mitarbeiter Mahn/Regreß tätig, wobei der Kläger darauf hinweist, aus der Kennziffer, unter der er geführt werde, erge...