Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aufgrund des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2008 (5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen von Aufgaben nach dem SGB II). Haushaltsbefristung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnisses bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 5 Ca 1107/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 AZR 9/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2009 – 5 Ca 1107/09 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zum Weiterbeschäftigungsantrag wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachassistenten im Integrationscenter für Arbeit G3 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.

Der am 10.03.1948 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 12.07.2004 als Fachassistent in der Leistungsgewährung nach dem SGB II im Integrationscenter G3 tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegen mehrere befristete Arbeitsverträge zugrunde. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 29.10.2007 (Bl. 12, 13 d.A.). Gemäß § 1 wurde der Kläger ab dem 01.01.2008 als Vollbeschäftigter befristet bis zum 31.12.2008 weiterbeschäftigt. Gemäß § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.633,00 EUR. Er ist seit dem 17.10.1994 mit einem Grad der Behinderung von 60 % als Schwerbehinderter anerkannt.

Ebenfalls am 29.10.2007 unterzeichneten die Parteien einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 31, 32 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung wurde auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hingewiesen und Folgendes ausgeführt:

Zur weiteren Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA (Kapitel 6 Titel 42502), in Absprache mit dem BMAS, auch für das Haushaltsjahr 2008 voraussichtlich 5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt.

Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den Zeitraum bis Ende 2008 geht die Bundesregierung davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der BA getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal der BA ermöglichen werden.

Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit G3 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 51,5 Jahreskräfte zu beschäftigen.

Per E-Mail vom 06.07.2007 (Bl. 39 d.A.) teilte die Beklagte allen Regionaldirektionen und Agenturen mit, dass in Absprache mit dem BMAS geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im SGB II – Bereich, deren befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2007 ende, eine schriftliche Zusage zur Weiterbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gemacht werden könne.

Mit Schreiben vom 20.11.2007 legte die Beklagte den von ihrem Vorstand aufgestellten und von dem Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan für 2008 der Bundesregierung zur Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 19.12.2007 genehmigte das BMAS den Haushalt mit Auflagen zum Personalhaushalt. Am 20.12.2007 wurde er abschließend festgestellt.

Der Haushalt weist unter Kapitel 6 Titel 42502 Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag in Höhe von 247000 T Euro aus (Bl. 33 d.A.). In der Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2008 – Personalhaushalt Gesamtübersicht zu Obergruppe 42 – wurden für Aufgaben nach dem SGB II für 2008 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag ausgewiesen (Bl. 34 d.A.).

Der Haushaltsvermerk (Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Haushaltsjahr 2008, Bl. 40 d.A.) weist zu Titel 42502 Folgendes aus:

In der Übersicht zur Gruppe 425 „für Aufgaben nach dem SGB II” sind...

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