Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aufgrund des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2008 (5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen von Aufgaben nach dem SGB II). Befristung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. Voraussetzung ist, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnisses bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.
2. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags müssen die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers für die gesamte Vertragslaufzeit bestritten werden kann, noch nicht ausgebracht sein. Es reicht aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der zukünftige Haushaltsplan (erneut) ausreichende Mittel bereitstellen wird. Eine solche Erwartung kann gerechtfertigt sein, wenn z.B. der Inhalt des Planentwurfs feststeht und die Feststellung des Haushaltsplans zeitnah erfolgen soll.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 85/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZR 404/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 – 4 Ca 85/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 29.10.2007 mit Ablauf des 31.12.2008 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft Integrationsamt G1 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.
Die am 01.03.1954 geborene Klägerin ist seit dem 19.07.2004 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt. Den letzten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 29.10.2007 (Bl. 52, 53 d.A.). Gemäß § 1 wurde die Klägerin ab dem 01.01.2008 als Vollbeschäftigte befristet bis zum 31.12.2008 weiterbeschäftigt. Gemäß § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Sie wurde als Fachassistentin in der Eingangszone der Arbeitsgemeinschaft Integrationscenter der Beklagten in G1 beschäftigt und erzielte ein Bruttomonatsgehalt von 2.499,30 EUR.
Ebenfalls am 29.10.2007 unterzeichneten die Parteien einen Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 54, 55 d.A.). Zur sachlichen Rechtfertigung der vereinbarten Befristung wurde auf § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG hingewiesen und Folgendes ausgeführt:
Zur weiteren Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB II werden im Haushaltsplan der BA (Kapitel 6 Titel 42502), in Absprache mit dem BMAS, auch für das Haushaltsjahr 2008 voraussichtlich 5000 Ausgabeermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag bereitgestellt.
Bei der Bereitstellung der Ermächtigungen für den Zeitraum bis Ende 2008 geht die Bundesregierung davon aus, dass einerseits durch einen Rückgang der Arbeitslosigkeit auch ein Bedarfsrückgang eintritt und andererseits durch die bei der BA getroffenen und noch zu treffenden organisatorischen Maßnahmen Effizienzgewinne eintreten, die eine Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II durch vorhandenes Dauerpersonal der BA ermöglichen werden.
Die bei der entsprechenden Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag für die oben genannte Aufgabe bis zum Endtermin 31.12.2008 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit G1 wurde ermächtigt, bis zum 31.12.2008 insgesamt 51,5 Jahreskräfte zu beschäftigen.
Per E-Mail vom 06.07....