Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1043/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 7 AZR 133/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27. September 1994 – 3 Ca 1043/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede.

Der 46-jährige Kläger ist dänischer Staatsangehöriger.

Am 16. Oktober 1990 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, laut dessen § 1 der Kläger „in dem Zeitraum vom 01.10.1990 bis 30.09.1994 als Lehrkraft für besondere Aufgaben … in der Funktion eines Fremdsprachenlektors im Bereich des Nordischen Seminars der Westfälischen W.-Universität (M.) arbeiten” würde. Gemäß § 2 des Vertrages sollten für das Arbeitsverhältnis unter anderem diverse Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die Nrn. 2 und 7 der Sonderregelungen 2y BAT gelten.

In § 4 des Vertrages heißt es, das Arbeitsverhältnis sei „im Hinblick auf

  • die Vermittlung der Fremdsprache
  • die hierauf bezogenen Dienstleistungen bei wissenschaftlichen Vorhaben
  • den laufenden kulturellen und wissenschaftlichen Austausch, den die Beschäftigung von Lektoren bewirken soll
  • die mit der Beschäftigung bezweckte allgemeine Weiter- und Fortbildung des ausländischen wissenschaftlichen Nachwuchses sowie
  • die Notwendigkeit, eine Entfremdung des ausländischen Lektors von seinem Herkunftsland zu vermeiden,

… bis zum 30.09.1994 befristet”.

Die Vertragsdauer ergebe sich daraus, „daß diese Zwecke nach aller bisherigen Erfahrung im Bereich der (dänischen) Sprache am besten innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren erreicht werden”. Ferner heißt es in § 4 des Vertrages, „der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (ergebe) sich auch daraus, daß die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in fremden Sprachen erfolgt (§ 57 b Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes…)”.

Der Kläger erteilte während des Vertragszeitraums Unterricht in Dänisch. Sein Gehalt bemaß sich nach Vergütungsgruppe II a BAT und betrug zuletzt rund 6.200,– DM brutto monatlich.

Mit seiner am 19. Mai 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses geltend. Er hat die Ansicht vertreten, die zu ihrer Rechtfertigung dienende Vorschrift des § 57 b Abs. 3 HRG verstoße gegen Art. 48 Abs. 2 EWG-Vertrag. Sonstige Befristungsgründe seien nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 30.09.1994 hinaus unbefristet fortbesteht;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 30.09.1994 hinaus als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben (Lektor) zu sonst unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich erklärt, es stützte die Rechtfertigung der Befristungsabrede allein auf § 57 b Abs. 3 HRG.

Mit Urteil vom 27. September 1994 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Wegen der von ihm dazu angestellten Erwägungen wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Das Urteil wurde dem beklagten Land am 21. Oktober 1994 zugestellt. Mit einem am 18. November 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat es dagegen Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der dazu vorgesehenen Frist bis zum 19. Januar 1995 hat es seine Berufung mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß § 57 b Abs. 3 HRG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Es ist der Ansicht, das in diesem Zusammenhang berücksichtigte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 1993 betreffe vorrangig das Bayerische Hochschullehrergesetz, nicht aber die bundesgesetzliche Rahmenregelung. Zudem verkenne der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung wesentliche Besonderheiten des deutsche Hochschulrechts und betreibe unzulässige Rechtsfortbildung.

Im übrigen greife auch § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG ein. In diesem Zusammenhang behauptet das beklagte Land, die Beschäftigung des Klägers habe seiner beruflichen Fortbildung gedient.

Das beklagte Land bringt ferner vor, dem Nordischen Seminar seien vom Rektorat der Universität M. für die Zeit ab dem 01. Oktober 1994 nurmehr zwei Lektorenstellen – für Norwegisch und Schwedisch – zugewiesen worden. Aufgrund der mäßigen studentischen Nachfrage sei die Lektorenstelle für Dänisch „entfallen”.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt...

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