Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 25.05.1983; Aktenzeichen 2 Ca 1554782)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und des Streitverkündeten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25. Mai 1983 – 2 Ca 1554/82 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.095,– DM brutto nebst 4% Zinsen von 2.205,– DM seit dem 18.11.1982 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente beanspruchen können.

Die Beklagte produziert mit Steinkohlenteeröl zu betreibende Motoren, die zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Ferner hat sie bis Anfang der 80iger Jahre eine Eisengießerei betrieben sowie Holzverarbeitungsmaschinen, und zwar vorwiegend Pressen, hergestellt.

Der Vater der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Seitdem er in den Ruhestand getreten ist, bezog er von der Beklagten betriebliches Altersruhegeld in Höhe von 315,– DM. Am 31. Juli 1983 ist er verstorben.

Rechtsnachfolger sind seine Söhne H. D. und H. H. als Erben, die jetzigen Kläger.

Die Zahlung der Betriebsrente beruht auf der Versorgungsordnung vom 12. September 1960 (VO) und den dazu ergangenen Richtlinien. Als Versorgungsleistungen gewährt die Beklagte Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Unter Ziffer XIV VO hat sich die Beklagte vorbehalten, „die Versorgungsordnung zu ändern bzw. die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Einrichtung des Versorgungswerkes maßgebenden Verhältnisse oder ihre wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich geändert bzw. verschlechtert haben, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange der Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann”.

Im Mai 1982 stellte die Beklagte die Zahlung von Versorgungsleistungen an ihre 48 Rentner bzw. Witwen ein. Die monatlichen Leistungen beliefen sich bis dahin auf insgesamt rund 7.300,– DM. Unter Hinweis auf Ziffer XIV VO begründete die Beklagte die Maßnahme in einem Schreiben an alle Versorgungsempfänger, in dem es u. a. heißt:

„… Die wirtschaftliche Lage ist in der letzten Zeit, wie allen bekannt, derart miserabel geworden, daß es auch beim besten Villen nicht mehr möglich ist ohne Gefährdung der noch vorhandenen Arbeitsplätze weitere Zahlungen zu leisten.

Zur Zeit stehen wir mit dem Pensions-Sicherungs-Verein in Verhandlung, um zu erreichen, die Renten von dort zu erhalten. Seien Sie versichert, daß wir alles tun um Sie zufriedenzustellen. Sollte sich die Lage verbessern, zahlen wir selbstverständlich weiter.”

Zu ihrer wirtschaftlichen Lage hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits folgende Angaben gemacht;

Die Betriebsergebnisse haben sich wie aus nachfolgender Aufstellung ersichtlich negativ entwickelt.

Umsatz

Ergebnis

1979

3.542.471,70 DM

139.793,20

DM Gewinn

1980

3.518.831,67 DM

159.542,06

DM Gewinn

1981

3.110.479,02 DM

42.352,60

DM Verlust

1982

2.146.329,65 DM

249.042,68

DM Verlust.

Das Geschäftsjahr läuft bei der Beklagten vom 01. Oktober bis 30. September. Die Jahresabschlüsse zum 30. September 1981 und 30. September 1982 hat die Beklagte vorgelegt. Im letzteren Geschäftsjahr beliefen sich die Verluste in den Abteilungen Eisengießerei und Holzverarbeitungsmaschinen auf 228.874,67 DM bzw. 143.444,86 DM. In den nächsten 5 Monaten haben sich die Verluste wie folgt fortgesetzt:

84.410,– DM

Eisengießerei,

24.101,– DM

Holzverarbeitungsmaschinen.

In der Abteilung Motorenbau, -wartung und -reparatur wurde dagegen im Geschäftsjahr 1982 ein Gewinn von 122.676,85 DM erzielt.

Wegen der schlechten Auftragslage wurde in den Jahren 1981 und 1982 in den Abteilungen Eisengießerei und Holzverarbeitungsmaschinen kurzgearbeitet. Diese unrentablen Abteilungen legte die Beklagte inzwischen unter Kündigung der dort beschäftigten Arbeitnehmer still.

Insgesamt verringerte sie die Zahl der Mitarbeiter wie folgt:

1.1.1980

50 Mitarbeiter

1.1.1981

48 Mitarbeiter

1.1.1982

39 Mitarbeiter

1.1.1983

33 Mitarbeiter

1.4.1983

20 Mitarbeiter

Durch die Entlassung von 13 Mitarbeitern im ersten Quartal 1983 kommt es zu einer Einsparung von Personalkosten von jährlich rund 502.000,– DM.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1982 teilte die Beklagte dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) mit, daß sie ab Mai 1982 keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr gezahlt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. September 1982 beantragte die Beklagte, ihre wirtschaftliche Notlage anzuerkennen und bat den PSVaG, die Rückstände auszugleichen und für die künftigen Betriebsrenten-Zahlungen einzutreten.

In der Folgezeit korrespondierten die Beklagte unter Einschaltung ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten und der PSVaG. Die wirtschaftliche Lage wurde von den Beteiligten auch mündlich erläutert und erörtert. Bislang hat der PSVaG eine Eintrittspflicht nicht anerkannt.

Der Erblasser hat geltend gemacht, daß die Einstellung der Zahlung seiner Betriebsrente ber...

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