Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer Betriebsrente. Zwischenfeststellungsklage durch den Streithelfer. Pensionssicherungsverein
Normenkette
BetrAVG § 7; ZPO § 67
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 28.07.1983; Aktenzeichen 3 Ca 1376/83) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.1983 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Der Zwischenfeststellungsantrag des Streitverkündeten wird als unzulässig abgewiesen.
Der Streitverkündete hat die Kosten, die durch seine Zwischenfeststellungsklage verursacht worden sind, nach einem Wert von 13.336.20 DM zu tragen.
Im übrigen hat die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten nach dem erstinstanzlich festgesetzten Wert von 740,90 DM zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte wirksam von Ruhegeldzahlungen lösen konnte.
Der Kläger zu 1) war vom 1.10.1930 bis 31.5.1977, der zu 2) von 1936 bis 31.3.1976, der zu 3) vom 2.5.1921 bis 1965, der zu 4) von 1948 bis 31.12.1984, die Klägerin zu 5) von 1956 bis Mai 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Die Kläger traten unmittelbar nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten in den Ruhestand.
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 3.2.1953 gründete die Beklagte die „Altenversorgungskasse der Firma M. Sch.-R. L. e.V.”. Durch den Verein sollte den Betriebsangehörigen der Beklagten, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ausscheiden, laufende Unterstützungen im Ruhestand gewährt werden.
In § 3 der Vereinssatzung heißt es:
„(1) Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungseinrichtung. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen von Altersrenten und anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungseinrichtung noch gegen die Firma M. S. -R. begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
(2) Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistungen bekannt ist. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbes von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden ist. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
‚Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen der Firma M. Sch.-R. freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungseinrichtung noch gegen die Firma M. Sch R. erwächst. Mit dieser Regelung bin ich ausdrücklich einverstanden.’”
Die Kläger erhielten bis Januar 1982 monatlich eine Betriebsrente von der Altersversorgungskasse, und zwar die Kläger zu 1–3) 82,40 DM, der Kläger zu 4) 66,95 DM, die Klägerin zu 5) 56,30 DM.
Am 1.1.1977 trat ein neuer persönlich haftender Gesellschafter bei der Beklagten ein, die ursprüngliche Firma wurde beibehalten.
Zum Februar 1982 wurde die Betriebsvereinbarung vom 3.2.1953 aufgekündigt. Den Klägern wurde mit Schreiben der Altersversorgungskasse im Januar 1982 mitgeteilt, daß weitere Zahlungen ab Februar 1982 eingestellt würden, weil ihr Vermögen aufgezehrt sei. Seit Februar 1982 wurden keine Betriebsrenten mehr an die Kläger ausgezahlt. Der Pensions-Sicherungs-Verein stimmte dem nicht zu.
Die Altersversorgungskasse wurde aufgrund eines Beschlusses der Betriebsversammlung der Beklagten vom 9.12.1982 zum 31.3.1983 aufgelöst.
Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck (3 Ca 672/83) zahlte die Beklagte weitere Betriebsrenten für den Zeitraum Februar 1982 bis April 1983 an die Kläger. Weitere Pensionsleistungen ab Mai 1983 lehnte die Beklagte ab.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, Betriebsrenten an sie zu zahlen. Sie machen nunmehr die Pensionen für Mai/Juni 1983 geltend.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an
den Kläger zu 1) |
164,80 DM |
den Kläger zu 2) |
164,80 DM |
den Kläger zu 3) |
164,80 DM |
den Kläger zu 4) |
133,90 DM |
die Klägerin zu 5) |
112,60 DM |
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klagen seien unzulässig, den Klägern fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, sie hätten eine Feststellungsklage erheben müssen.
Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet, die Betriebsrenten zu zahlen, diese seien satzungsmäßig ohne Rechtsanspruch gewährt worden. Die Einstellung der Zahlungen sei aufgrund der wirtschaftlichen Notlage der Beklagten gerechtfertigt gewesen. Bei der Betriebsübernahme durch den neuen persönlich haftenden Gesellschafter am 1.1.1977 sei der technische Betrieb der Beklagten überaltert gewesen und habe beträchtliche Verluste erwirtschaftet. Es sei ein neues Unternehmenskonzept entwickelt worden und der Betrieb mit erheblichen Investi...