Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 01.10.1984; Aktenzeichen 1 Ca 94/84)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.10.1984 – 1 Ca 94/84 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert wird neu festgesetzt auf 2.700,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann.

Der am 25.09.1920 geborene Kläger war von Februar 1972 bis zum 31.07.1981 bei der Beklagten als Schleifer beschäftigt. Er ist schwerbehindert. Seit dem 01.08.1981 bezieht er flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger ist auf eigenen Wunsch ausgeschieden, weil er als Rentner eine billige Sozialwohnung erhalten konnte.

Die Beklagte, ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bis Ende 1985 erhielten die Arbeitnehmer eine Versorgungszusage, sobald sie fünf Jahre bei der Beklagten beschäftigt waren. Die Zusage ist unter anderem wie folgt formuliert:

„Gegenstand der Versorgung ist:

1.) eine Invalidenrente in Höhe von DM 100,– monatlich zahlbar bei voraussichtlicher dauernder Erwerbsunfähigkeit,

2.) eine Altersrente in Höhe von DM 100,– monatlich zahlbar nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres,

3.) eine Witwenrente in Höhe von DM 50,– monatlich zahlbar nach Ihrem Tode an Ihre Witwe bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung oder eine Abfindung nach Wahl.

Der Versorgungsanspruch setzt voraus, daß Sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistungen in unseren Diensten gestanden haben.”

Nachdem das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Kraft getreten war, erteilte die Beklagte Versorgungszusagen erst nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren, falls der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt das 32. Lebensjahr vollendet hatte. Gleichzeitig stellte sie die Altersversorgung auf Direkt Versicherungen um. Diese Änderungen teilte sie der Belegschaft im Januar 1976 durch einen Aushang mit, in dem es wie folgt heißt:

„Da aufgrund des neuen Gesetzes eine Altersversorgungszusage erst einen Sinn hat, wenn ein Mitarbeiter mindestens 32 Jahre alt ist und die Betriebszugehörigkeit mindestens 10 Jahre bestanden hat, werden wir neue Zusagen in Zukunft nicht mehr nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, sondern erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen aushändigen; grundsätzlich in allen Fällen in Form der oben beschriebenen Lebensversicherung, und zwar über Versicherungssummen von DM 16.000,00 bzw. DM 32.000,00.

Anschließend möchten wir noch erwähnen, daß bei den Mitarbeitern, deren Zusagen inzwischen unverfallbar sind, keine Änderung eintritt, d. h. daß die alten Zusagen unverändert in Kraft bleiben.”

Unter dem 15.02.1977 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über die Kürzungen der betrieblichen Altersversorgung bei Inanspruchnahme von flexiblem bzw. vorgezogenem Altersruhegeld:

„Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 11.2.76 möchten wir heute noch darauf hinweisen, daß nicht nur die Bezieher von flexiblem Altersruhegeld (ab 63 Jahre sondern auch die Bezieher von vorgezogenem Altersruhegeld (Frauen ab 60 Jahre) die zugesagte Betriebsrente unter Abzug eines bestimmten Satzes vorab in Anspruch nehmen können.

Es gilt also folgende Staffelung bei vorzeitigem Ausscheiden aus unserem Betrieb:

Rentenzusage

Rentenzusage

von DM 100,–

von DM 200,–

Austritt

mit

60 Jahren

DM

75,–

DM

150,–

61 Jahren

80,–

160,–

62 Jahren

85,–

170,–

63 Jahren

90,–

180,–

64 Jahren

95,–

190,–

65 Jahren

100,–

200,– ”

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm bei seiner Einstellung die Zahlung einer Altersrente in Höhe von 100,– DM monatlich nach einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren zugesagt. Dieser Behauptung ist die Beklagte bereits in der vorprozessualen Korrespondenz entgegengetreten. Mit Schreiben vom 02.03.1983 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat sie ausgeführt, daß sie lediglich bis 1975 allen Mitarbeitern nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit ein Versorgungsversprechen gemacht habe, danach habe sie die Altersversorgung, wie aus dem – oben zitierten – Aushang von Januar 1976 ersichtlich, umgestellt.

Neben der von ihm behaupteten Zusage anläßlich seiner Einstellung stützt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente auf die betriebliche Übung, die bis Ende 1975 im Betrieb der Beklagten bestanden hat. Für die Zeit von August 1981 bis September 1984 einschließlich hat der Kläger 37 Raten zu 100,– DM sowie die weitere Zahlung ab Oktober 1984 geltend gemacht. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

a)

3.700,– DM

nebst 4 % Zinsen aus

2.900,– DM

seit Rechtshängigkeit, weiteren

400,– DM

seit dem 01.06.1984, weiteren

400,– DM

seit dem 01.10.1984,

b)

ab Oktober 1984 monatlich eine Altersrente in Höhe von 100,– DM

zu zahlen.

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Entsprechend ihren Ausführungen in der Vorkorrespondenz bestre...

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