Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahressonderzahlung nach § 8 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem eindeutigen Inhalt der Protokollnotiz vom 14.11.2005 zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie erfolgt im Fall einer betriebsbedingten Kündigung rückwirkend die Berechung des Arbeitsentgelts auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses einschließlich der tariflichen Leistungen Jahressonderzahlung, zusätzliches Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen für die Dauer von 12 Monaten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass die auf der Grundlage der Tarifvereinbarung vom 14.11.2005 erfolgten Kürzungen bzw. Reduzierungen der Arbeitszeit ausgehend vom Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses rückwirkend für die Dauer von 12 Monaten entfallen. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitergehende Ansprüche zugunsten der Arbeitnehmer begründet werden sollten, die in den sonstigen tariflichen Bestimmungen keine Grundlage haben.

 

Normenkette

Protokollnotiz vom 14.11.2005 zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 2374/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2006 – 4 Ca 2374/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.

Der am 22.13.14xx geborene Kläger stand in der Zeit vom 02.11.1986 bis zum 31.07.2006 als Drucker im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.11.1987 (Bl. 73 d.A.) zugrunde. Danach galten für das Arbeitsverhältnis die Bedingungen sowie tariflichen Bestimmungen der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 15,78 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 152 Stunden.

Unter dem Datum des 14.11.2005 schlossen die Vereinigung der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie Westfalen, der Ver.di Landesbezirk NRW, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie sowie die Beklagte eine Tarifvereinbarung, die folgenden Inhalt hat:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 EUR beim Landesarbeitsgericht angefordert werden

Ebenfalls unter dem Datum des 14.11.2005 wurde eine Protokollnotiz zu dieser Tarifvereinbarung vereinbart, die wie folgt lautet:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 EUR beim Landesarbeitsgericht angefordert werden

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 31.07.2006. Mit vorliegender Klage, die am 13.09.2006 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung gemäß § 8 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (in Folgenden: MTV) in Anspruch.

Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, nach den Bestimmungen des MTV habe er Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung, den er mit Schreiben vom 10.08.2006 vergeblich geltend gemacht habe. Nach § 8 Ziff. 4 des MTV betrage die Jahressonderzahlung 95 % der Monatsvergütung, welche unter Zugrundelegung von 152 Stunden zu errechnen sei. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten am 31.07.2006 geendet habe, stehe ihm ein anteiliger Anspruch von 7/12 und damit 1.329,23 EUR brutto zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.329,23 EUR brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2006.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für 2006, da das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag, dem 15.12.2006, nicht mehr bestanden habe. Zudem habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch unzutreffend auf der Basis des effektiven Stundenlohnes errechnet, während nach den Bestimmungen des MTV der tarifliche Stundenlohn zugrunde zu legen sei.

Durch Urteil vom 20.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 27.12.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 22.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 01.02.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für 2006. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus den B...

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