Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 03.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2928/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.09.1996 – AZ: 2 Ca 2928/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.036,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichtvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses trotz Zusage.
Die schwerbehinderte Klägerin war in der Zeit vom 15.02.1993 bis zum 15.08.1995 bei der Firma E. H. GmbH & Co. KG beschäftigt. Dort erzielte sie zuletzt ein Festgehalt von 3.408,86 DM brutto monatlich. Ferner erhielt sie Kontoführungsgebühren, einen Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen und Fahr- sowie Essensgeld.
Auf Vermittlung des Arbeitsamtes und einer telefonischen Kontaktaufnahme Ende Juli 1995 kam es am 01.08.1995 zu einem Vorstellungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Ehemann W. S. der Beklagten-Geschäftsführerin. Zusagen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages wurden in diesem Gespräch nicht gemacht.
Unter dem 05.08.1995 kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und Herrn S. Ob dieser der Klägerin neben der Gratulation zum Geburtstag auch „zum neuen Job” gratulierte, ist unter den Parteien streitig.
Gleichfalls ist streitig, ob am 12.08.1995 ein weiteres Gespräch zwischen diesen Personen stattgefunden hat.
Ein weiteres Gespräch fand dann jedenfalls am Montag, dem 14.08.1995 statt, dessen Inhalt erneut unter den Parteien streitig ist.
An diesem Tage kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zur Firma E. H. GmbH & Co. KG mündlich zum 15.08.1995. Diese bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.1995 mit Schreiben vom 18.08.1995.
In einem weiteren Telefonat erklärte Herr S. zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Klägerin, eine Einstellung werde nicht erfolgen. Nunmehr ist streitig, ob dieses Telefonat am 15. oder 19.08.1997 stattfand.
Über die Vermittlung des Arbeitsamtes ist die Klägerin nunmehr als kaufmännische Angestellte bei der Firma A. R. GmbH seit dem 28.08.1995 beschäftigt. Dort erzielt sie ein monatliches Grundgehalt von 2.800,– DM brutto nebst Fahrgeld und Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat hierzu behauptet, im Telefonat am 05.08.1995 habe Herr S. ihr nicht nur zum Geburtstag, sondern auch „zum neuen Job” bei der Beklagten gratuliert. In diesem Telefonat sei sie gebeten worden, sich am darauffolgenden Samstag den Anstellungsvertrag abzuholen. An diesem Tag habe sie dann aber nur den Vorentwurf eines Vertrages bei der Beklagten vorgefunden. Herr S. habe aber ausdrücklich von ihr verlangt, das Arbeitsverhältnis bei ihrem damaligen Arbeitgeber zu kündigen. Am folgenden Montag sei sie dann nochmals bei der Beklagten vorstellig geworden.
Mit einem letzten Telefonat vom 19.08.1995 habe Herr S. sie dann wissen lassen, daß eine Einstellung endgültig nicht erfolgen werde.
Die Klägerin hat einen Schadensersatzbetrag von 14.400,– DM brutto errechnet. Die Zahlungszusage der Beklagten habe sich auf 3.200,– DM brutto monatlich bezogen, wohingegen sie bei der Firma R. nur 2.800,– DM brutto monatlich verdiene. Die monatliche Vermögenseinbuße von 400,– DM sei entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG und § 17 Abs. 3 GKG auf 36 Monate hochzurechnen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.400,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einen Anspruch der Klägerin nicht für gegeben erachtet, da lediglich Gespräche über eine mögliche Beschäftigung geführt worden seien, niemals aber eine Einstellungszusage gemacht worden sei.
Im Gespräch am 01.08.1995 habe Herr S. der Klägerin lediglich mitgeteilt, sie, die Beklagte, müsse noch weitere Informationen einholen.
Richtig sei, daß Herr S. der Klägerin im Telefonat am 05.08.1995 zum Geburtstag gratuliert habe; darüber hinaus sei jedoch mitgeteilt worden, daß die erforderlichen Informationen noch nicht vorlägen und eine abschließende Entscheidung daher noch nicht möglich sei.
Ein weiteres Gespräch sei für den 12.08.1995 vereinbart worden. Dieser Termin sei jedoch auf den 14.08.1995 verschoben worden, zu einem Treffen am 12.08.1995 sei es überhaupt nicht mehr gekommen.
In dem weiteren Gespräch vom 14.08.1995 sei der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt worden, man wolle noch ein Gespräch mit dem früheren Arbeitgeber führen und sich danach nochmals mit ihr in Verbindung setzen. Auch an diesem Tage sei keinerlei Zusage gemacht worden.
Insbesondere treffe es nicht zu, daß die Klägerin irgendwann einmal aufgefordert worden sei, das Arbeitsverhältnis bei der Firma H. aufzukündigen.
Am 19.08.1995 sei der Klägerin dann mitgeteilt worde...