Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz. Maßregelungsverbot. Lohnerhhung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, 14 Sa 1578/07, NZA 2008, S. 945 (Ls.)).

2. Das gilt auch für eine pauschale Lohnerhöhung durch eine Einmalzahlung für einen zurückliegenden Lohnzahlungszeitraum, die der Arbeitgeber in Anlehnung an die tarifliche Regelung des Einmalbetrages in den Lohn- und Gehaltsabkommen 2006 der Metallindustrie NRW der Höhe nach dem erreichten Produktionsergebnis staffelt. Es handelt sich dann nicht um eine Erfolgsprämie.

3. Dies gilt auch dann, wenn

  1. die unterschiedlichen Bedingungen darauf beruhen, dass die schlechteren Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und den von den Lohnerhöhung begünstigten Arbeitnehmern zuvor vereinbart worden waren,
  2. wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie die Vereinbarung mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, a.a.O.).
 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612a; TzBfG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1297/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. August 2007 (2 Ca 1297/07) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistung einer einmaligen Zahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche sowie einem monatlichen Entgelt von etwa 2.000,00 EUR brutto beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte betreibt eine Gießerei und beschäftigt einschließlich der Auszubildenden 186 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V., wobei zweitinstanzlich erstmals streitig geworden ist, ob es sich hierbei um eine wirksame Mitgliedschaft ohne Tarifbindung handelt oder nicht. Bei den mit den Mitarbeitern schriftlich oder mündlich vereinbarten Vertragsbedingungen hat sich die Beklagte immer wieder zumindest teilweise an den Tarifverträgen der Metallindustrie orientiert, insbesondere bei der Übernahme tariflicher Lohnerhöhungen, die in betrieblichen Bekanntmachungen sowie auf Betriebsversammlungen gegenüber den Mitarbeitern bekannt gegeben wurden.

Die am 22. April 2006 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vereinbarten Lohn- und Gehaltsabkommen sahen eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um 3 % ab dem 1. Juni 2006 vor. Für die Monate März bis Mai 2006 wurde ein Einmalbetrag für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 310,00 EUR brutto vereinbart. Dieser Einmalbetrag konnte durch Vereinbarung der Betriebsparteien je nach Ertragslage des Betriebs in doppelter Höhe gezahlt werden oder ganz entfallen.

Unter dem 12. Juli 2006 veröffentlichte die Beklagte durch Aushang folgende Bekanntmachung:

Wie bereits auf der Mitarbeiterversammlung vom 10.07.2006 von der Geschäftsleitung bekannt gegeben, wurden die Lohne/Gehälter ab 01.06.2006 in Anlehnung an den Tarifvertrag um 3 % erhöht. Die Höhe der Einmalzahlung in Anlehnung an den Tarifvertrag für die Monate März – Mai 2006 wird abhängig vom Erreichungsgrad der geplanten Tonnage guter Guss mit der Januar Abrechnung 2007 nach folgender Staffelung gewährt:

Tonnage 06 Guter Guss

Einmalzahlung in EUR

Für die Mitarbeiter, die 38 Std. unterschrieben haben, gibt es zusätzlich

≫ = 8.300

400,00 EUR

200,00 EUR

≫ = 8.150 ≪ 8.300

310,00 EUR

160,00 EUR

≫ = 8.000 ≪ 8.150

150,00 EUR

80,00 EUR

≪ = 8.000

0,00 EUR

0,00 EUR

Alle Mitarbeiter, die bis zum 1. Arbeitstag nach ihrem individuellen Sommerurlaub 2006 die Änderung ihres Arbeitsverhältnisses auf 38 Stunden unterschreiben, kommen noch in den Genuss der freiwilligen Lohn-/Gehaltserhöhung in Höhe von 2,2 %, sowie der zusätzlichen Zahlung in der rechten Spalte der obigen Tabelle.

Seit dem 4. Quartal 2005 bemühte sich die Beklagte um eine Vereinbarung mit den bei ihr bereits beschäftigten Mitarbeitern, die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche auf 38 Stunden pro Woche zu erhöhen, wobei auf den bisherigen Monatslohn ein Zuschlag von 2,2 % gezahlt werden sollte. Dieses Angebot nahmen 81 Mitarbeiter wahr. Darüber hinaus vereinbarte die Beklagte diese Bedingungen mit fünf neu eingestellten Mitarbeitern. Nach der Bekanntmachung vom 12. Juli 2006 unterzeichneten keine weiteren Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag mit der höheren Wochenarbeitszeit.

Mit der Abrechnung für den Monat Januar 2007 z...

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