Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde an den Apostolischen Stuhl. congregatio pro clericis. Außerordentliche Änderungskündigungen
Leitsatz (redaktionell)
Eine Änderungskündigung ist dann verhältnismäßig, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer eine weniger nachteilige Änderung des Arbeitsvertrags anzubieten.
Normenkette
KSchG §§ 2, 1; KAVO § 41 Abs. 2; BGB § 612a
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 23.11.2011; Aktenzeichen 2 Ca 561/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und das beklagte Erzbistum zu 5 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 94 % und das beklagte Erzbistum zu 6 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Erzbistums vom 29.12.2010 zum 30.06.2011 beendet wurde.
Die am 06.01.1972 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1998 bei dem beklagten Erzbistum zunächst als Gemeindeassistentin beschäftigt. Mit Urkunde vom 05.02.2000 beauftragte der Erzbischof von P die Klägerin zum Dienst als Gemeindereferentin im beklagten Erzbistum. Während ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin erhielt die Klägerin zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 der Anlage 5 (Entgelttabelle) zu § 23 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das beklagte Erzbistum (KAVO).
Mit Dekret vom 16.03.2010 entzog das beklagte Erzbistum der Klägerin die mit Urkunde vom 05.02.2000 erteilte kanonische Beauftragung mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin beantragte erfolglos die Aussetzung des Vollzugs und die Rücknahme des Dekrets. Ihre Beschwerde an den Apostolischen Stuhl wies die congregatio pro clericis mit Dekret vom 16.10.2010 zurück.
Im April 2010 wies das beklagte Erzbistum der Klägerin eine Tätigkeit im audiovisuellen Archiv des Instituts für Religionspädagogik und Medienarbeit zu. Dieser Weisung kam die Klägerin zunächst nach. Die Klägerin wurde weiterhin nach der Entgeltgruppe 10 vergütet. Mit Schreiben vom 13.07.2010 kündigte die Klägerin an, ab dem 26.07.2010 ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung geltend zu machen. In einem Personalgespräch von diesem Tage wurde der Klägerin angeboten, eine Arbeitshilfe für den "Materialkoffer zum Christentum" für den Einsatz in der Grundschule zu erstellen. Die Tätigkeit betreffe religionspädagogische Aufgaben, entspreche in vollem Umfang ihrer Ausbildung und sei der Entgeltgruppe 9 bis 10 zuzuordnen. Die Klägerin lehnte die angebotene Beschäftigung ab. Das beklagte Erzbistum zahlte ihr daraufhin ab dem 26.07.2010 kein Arbeitsentgelt mehr.
Mit Schreiben vom 02.12.2010 und 22.12.2010 sprach das beklagte Erzbistum gegenüber der Klägerin außerordentliche Änderungskündigungen aus. Mit Schreiben vom 16.12.2010 hörte das beklagte Erzbistum seine Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin an (Anlage B 5, Bl. 137 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 29.12.2010 sprach das beklagte Erzbistum die streitgegenständliche Änderungskündigung aus (Anlage K 10, Bl. 56 f. d.A.). Das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot, ab dem 01.07.2011 als Sekretärin zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 beschäftigt zu werden, nahm die Klägerin nicht an.
Mit ihrer am 23.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigungen vom 02., 22. und 29.12.2010 gewandt. Sie hat hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung eingeklagt, im erstinstanzlichen Verfahren aber keine Erklärungen zu der Frage abgegeben, in welcher Höhe sie nach dem 30.06.2011 Arbeitslosengeld bezogen hat. Weiterhin hat die Klägerin Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 02.12.2010, u.a. Ansprüche auf Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 geltend gemacht.
Durch Urteil vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, soweit sie sich gegen die außerordentlichen Kündigungen vom 02. und 22.12.2010 richtete. Bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung vom 29.12.2010 ist die Klage abgewiesen worden. Soweit die Klägerin hilfsweise Urlaubsabgeltung verlangt hat, ist die Klage abgewiesen worden, da die Klägerin trotz eines angezeigten Anspruchsübergangs keine Angaben zum nach dem 30.06.2011 bezogenen Arbeitslosengeld gemacht hat. Soweit die Klägerin Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, ist ihr eine anteilige Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 1.323,46 € zugesprochen worden, auf die sich die Klägerin jedoch nach dem Inhalt der Entscheidung übergegangene Ansprüche in Höhe von 2.694,15 € anrechnen lassen musste. Bezogen auf weitergehende Vergütungsansprüche der Klägerin ist die Klage abg...