Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Schadensersatzes eines Busfahrers/Straßenbahnfahrers gegenüber seinem Arbeitgeber bei Diebstahl von Fahrscheinen
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 252 BGB hat ebenfalls ein Unternehmen, das auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs tätig ist, in einem Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten darüber, in welcher Höhe seitens des von diesem Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigten Straßenbahnfahrers dem Unternehmen in Bezug auf die Fahrscheine, die dem Straßenbahnfahrer durch unbekannte Dritte gestohlen worden sind, Schadensersatz zu leisten ist, grundsätzlich nicht nachzuweisen, dass das Unternehmen die dem Straßenbahnfahrer gestohlenen Fahrscheine ansonsten zum üblichen Preis verkauft hätte. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch bei diesem Unternehmen die Schadenshöhe dem Verkaufspreis der seinem Straßenbahnfahrer gestohlenen Fahrscheine entspricht.
Normenkette
BGB §§ 249, 252; ZPO § 287
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 20.04.2000; Aktenzeichen 3 Ca 4997/99) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung sowie unter Abweisung der zweitinstanzlichen teilweisen Klageerweiterung des Klägers im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2000 – 3 Ca 4997/99 – teilweise abgeändert und dabei klarstellend insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,30 DM netto nebst 4% Zinsen seit dem 15.05.2000 zu zahlen.
Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 21/22 sowie die Beklagte zu 1/22.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache darüber gestritten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger, der seitens der Beklagten seit dem 01.07.1980 als Straßenbahnfahrerbeschäftigt wird, der Beklagten den Schaden, den die Beklagte dadurch erlitten hat, dass am 22.08.1998 in der Zeit von 10.33 Uhr bis 10.40 Uhr aus dem Straßenbahnzug der Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt seitens des Klägers gefahren worden ist, im Besitz des Klägers befundenes Wechselgeld, vom Kläger bis dahin vereinnahmtes Fahrscheinverkaufsgeld sowie im Besitz des Klägers befundene Fahrscheine durch einen oder durch mehrere unbekannt gebliebene Täter gestohlen worden sind, zu ersetzen hat. Dabei hat der Kläger am 22.08.1998 gegen 10.33 Uhr das damals in seinem Besitz befundene Wechselgeld, das von ihm bis dahin vereinnahmte Fahrscheinverkaufsgeld sowie die damals in seinem Besitz befundenen Fahrscheine trotz eines ausdrücklich anderslautenden schriftlichen Hinweises seitens der Beklagten an alle von ihr als Kraftomnibusfahrer/in oder als Straßenbahnfahrer/in Beschäftigten in der Zeit von 10.33 Uhr bis 10.44 Uhr, in der durch ihn (den Kläger) eine Toilette aufgesucht worden ist, nicht in der Diensttasche der Beklagten mit in die Toilette genommen, vielmehr in der Diensttasche der Beklagten in der von ihn (dem Kläger während dieser Zeit abgeschlossenen Fahrerkabine des Straßenbahnzuges der Beklagten zurückgelassen.
Hierbei ist hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger der Beklagten den obigen Schaden zu ersetzen hat, zum einen von rechtlicher Bedeutung, dass jeweils bereits gesetzlich einerseits im bereits zum 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195) u.a. folgendes aufgenommen war sowie weiterhin ist:
„§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 254 Mitverschulden
(1)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie zum Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder konnte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§ 276 Haftung für eigenes Verschulden
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz un...