Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verpflegungszuschüsse
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zu geltend gemachter Verpflegungspauschale.
Leitsatz (redaktionell)
Ist arbeitsvertraglich die Erstattung von Verpflegungszuschüssen durch den Arbeitgeber nicht geregelt, so steht einem Arbeitnehmer auch dann kein Anspruch hierauf zu, wenn diese in der Lohnabrechnung aufgeführt und als Barzahlung quittiert sind, obwohl sie tatsächlich nicht gezahlt worden sind.
Normenkette
BGB §§ 611, 670
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 06.09.2014; Aktenzeichen 1 Ca 824/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.09.2014 - 1 Ca 824/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 86 % auferlegt, dem Beklagten zu 14 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um offene Vergütungsansprüche des Klägers während des Zeitraums des Bestands des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013.
Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12.2010, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 4 bis 6 der Akten ergänzend Bezug genommen wird, als Montagehelfer tätig. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, dessen arbeitstechnischer Zweck die Montage von Turn- und Sportgeräten ist. Zu diesem Zweck suchte der Beklagte mit seinem einzigen Mitarbeiter, dem Kläger, Turnhallen im gesamten Bundesgebiet auf. Zweitinstanzlich stellten die Parteien unstreitig, dass der Beklagte alle für den Kläger anfallenden Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten übernahm und ausglich.
Nach § 3 des Arbeitsvertrages stand dem Kläger eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 1.400 € zu. Der Beklagte erteilte über diesen Betrag monatliche Abrechnungen. Darüber hinaus war in der überwiegenden Zahl der Abrechnungen, wegen deren Inhalts auf Bl. 7 bis 36 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, ein weiterer Betrag als "Verpflegungszuschuss, stfr." in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Der Kläger erteilte dem Beklagten auf dessen Verlangen über die während des Zeitraums vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 ausgewiesenen "Verpflegungszuschüsse" jeweils Quittungen "für entstandenen Verpflegungsmehraufwand gemäß Reisekostenabrechnung" und bestätigte dort in jeweils gleichlautenden Erklärungen, den in der Monatsabrechnung ausgewiesenen Betrag als "Pauschale ... in bar" erhalten zu haben. Auch im Hinblick auf diese Quittungen wird auf die Gerichtsakte (Bl. 51 bis 62) verwiesen. In einigen der Gehaltsabrechnungen war der Abzug von Pfändungsbeträgen ausgewiesen, überwiegend in Höhe von 259,78 €.
War zwischen den Parteien erstinstanzlich streitig, ob die als "Verpflegungszuschuss, stfr." ausgewiesenen Beträge tatsächlich vom Beklagten an den Kläger in bar ausgezahlt worden sind, haben die Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt, dass es zu einer Barauszahlung der Verpflegungszuschüsse nicht gekommen ist. Zweitinstanzlich klärten die Parteien auch, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages zur Zahlung von Verpflegungskostenpauschalen zwischen ihnen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nichts erörtert worden ist.
Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit angesichts der zweitinstanzlich unstreitig gestellten Tatsachen noch von Bedeutung, die Auffassung vertreten, er habe für die Dauer des Arbeitsverhältnisses während des Zeitraums vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2013 ausweislich der vorgelegten Abrechnungen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 60.838,00 € netto. Davon seien die vom Beklagten abgeführten Pfändungsbeträge in Höhe von 2.561,93 € und der an ihn ausgezahlte Nettobetrag in Höhe von 41.794,99 € abzuziehen. Damit verbleibe ein Betrag in Höhe von 16.481,08 €, den der Beklagte zu zahlen habe. Dabei handele es sich im Wesentlichen um die in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Verpflegungszuschüsse.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.481,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und behauptet, er habe die Beträge, die dem Kläger zustünden, insgesamt ausgeglichen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage lediglich in einem Umfang von 5.498,63 € nebst Zinsen stattgegeben. Der Beklagte habe Quittungen i.S.d. § 368 S. 1 BGB über Verpflegungspauschalen vorlegen können, die den Erhalt eines Betrages in Höhe von 10.982,45 € bestätigten. In diesem Umfang liege im Hinblick auf die Verpflegungszuschüsse Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB vor. Der darüber hinausgehende Betrag sei a...