Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren bei Besetzung einer Stelle bei mehreren mit der Höchstnote beurteilten Bewerbern
Leitsatz (amtlich)
1) Sind in einem Stellenbesetzungsverfahren um eine Beförderungsstelle mehrere Bewerber mit einer aktuellen Beurteilung vorhanden, die eine Benotung mit derselben Gesamtbeurteilung (vorliegend der Höchstnote) ergibt, hat der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (folgend OVG Münster, ständige Rechtsprechung, siehe nur Beschluss vom 20.11.2015, 6 B 967/15, [...]; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, 2 C 19/10, [...])
2) Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2014, 6 B 880/14, [...]).
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 19.08.2015; Aktenzeichen 2 Ca 2114/14) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.08.2015 - 2 Ca 2114/14 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in das Auswahlverfahren für die ausgeschriebenen Stellen A 13 BBesO bzw. Entgeltgruppe 13 TV-L einzubeziehen.
Der 1958 geborene Kläger ist als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land an der L Realschule beschäftigt. Er unterrichtet die Fächer Biologie und Erdkunde. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.02.2009. Der Kläger wird derzeit nach der Entgeltgruppe E 11 TV-L vergütet. Die Realschule wird Ende des Schuljahres 2017/2018 auslaufen und geschlossen werden.
An der Schule des Klägers wurden Höhergruppierungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/EG 13 TV-L ausgeschrieben. Es handelt sich um Beförderungsstellen mit Zusatztätigkeiten, die nicht dauerhaft übertragen sind, sondern bei sich ändernden Bedarfen auch geändert werden können.
Der Kläger bewarb sich um zwei von dem beklagten Land ausgeschriebene Beförderungsstellen mit den Ordnungsziffern 76 a und 76 b. Für beide Stellen galten "besondere Hinweise". Sie enthielten den Hinweis:
"Von den Bewerberinnen/den Bewerbern wird die Übernahme folgender Aufgaben erwartet:
Für die Stelle 76 a: Leitung einer Arbeit-/Steuergruppe zur Umsetzung/Weiterentwicklung des Schulprogramms vor dem besonderen Hintergrund der Ende des Schuljahres 2017/2018 auslaufend gestellten Realschule U.
Für die Stelle 76 b: Leitung einer Arbeits-/Steuergruppe zur Umsetzung /Weiterentwicklung des Konzepts zur Förderung der Berufswahlfreiheit."
Anlässlich der Bewerbung wurde für den Kläger eine Beurteilung erstellt, die mit dem Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" endete. Nach Rücknahme der Bewerbungen einiger Bewerber verblieben für beide Stellen jeweils dieselben vier Bewerber. Auch diese waren jeweils mit der auch vom Kläger erreichten besten Gesamtbeurteilung bewertet worden. Dieses waren die Bewerber C, C1 und L1 (wegen der Inhalte der Bewertungen der übrigen Bewerber wird auf Bl. 62 - 71 d.A. Bezug genommen).
Das beklagte Land nahm sodann eine Binnenbewertung der Beurteilungen der verbliebenen Bewerber vor (Bl. 83 - 92 d.A.). Danach traf es die Entscheidung, den Kläger, dessen Bewertung sie im Vergleich zu den verbliebenen als geringfügig schlechter ansah, nicht weiter am Bewerbungsverfahren teilnehmen zu lassen.
Sodann teilte der stellvertretende Schulleiter dem Kläger am 01.12.2014 mit, er sei aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Bezirksregierung habe der Schulleitung drei Mitbewerber zur Auswahl im Bewerbungsgespräch vom 15.12.2014 vorgeschlagen. Das für die verbliebenen Bewerber vorgesehene Bewerbungsgespräch fand nach Rücknahme der Bewerbung des Bewerbers L1 nicht mehr statt.
Der Kläger hat unter Hinweis auf die dienstliche Beurteilung vom 18.03.2014 die Ansicht vertreten, er habe zumindest zum Auswahlgespräch geladen werden müssen, weil er nach seiner Einschätzung besser geeignet sei als die Konkurrenten.
Der Kläger hat beantragt,
dem Beklagten aufzugeben, ihn in das weitere Auswahlverfahren für die an der L Realschule in U ausgeschriebenen zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bzw. der Entgeltgruppe 13 TV-L einzubeziehen,
und für den Fall des Obsiegens beantragt er,
dem Beklagten aufzugeben, bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Ents...