Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinn sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird.
2. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Bewerbung gegen diese Verpflichtung, kann der zu Unrecht übergangene Bewerber verlangen, dass seine Bewerbung neu beurteilt wird.
3. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht nach Art. 33 Abs. 2 GG ein von der Verfassung gewährleisteter Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 10 Ca 777/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006 – Az.: 10 Ca 777/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Übertragung der Stelle des Sachgebietsleiters Landespflege/Immissionsschutz Arbeitsrate I/III bei dem C. sowie über die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung des beklagten Landes zu einer erneuten Auswahlentscheidung.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachvortrags der Parteien und (insbesondere) des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006, Az.: 10 Ca 777/05 (Bl. 164 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage in Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das beklagte Land bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten des Konkurrenten des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und insgesamt verfahrensfehlerfrei gehandelt habe. Zur Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird im Übrigen Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gegen dieses ihm am 02.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 30.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 25.04.2006 bis zum 22.05.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.05.2006 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bei der Auswahlentscheidung hätten nur die Tatsachen betreffend Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigt werden dürfen, die zeitnah zum Zeitpunkt der Ausschreibung bei den Bewerbern bereits vorgelegen hätten. Auch das Anforderungsprofil müsse die Stellenanforderungen zum Zeitpunkt der Ausschreibung definieren. Dass von dem beklagten Land erstellte Anforderungsprofil sei auch nicht sachgerecht, weil zum einen nicht Kenntnisse und Erfahrungen im Sachgebiet der zu besetzenden Stelle gefordert würden und zum anderen Anforderungen definiert würden, die nicht in dem zu leitenden Sachgebiet, sondern ausschließlich in der Abteilung II – Bauausführung – erledigt würden. Dies beträfe insbesondere die bauplanerische Umsetzung der aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz resultierenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers und die Vorbereitung, Ausschreibung und Überwachung der baulichen Maßnahmen. Schließlich lasse das Anforderungsprofil Anforderungen vermissen, die nach der Eigenart des zu leitenden Sachgebietes zentral für die Aufgabenerfüllung seien, nämlich die Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge mit Dritten. Der Kläger vertritt die Ansicht, bei der Auswahlentscheidung dürften nur dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, die zeitnah zum Zeitpunkt der Ausschreibung erstellt worden seien. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass das beklagte Land davon habe ausgehen dürfen, dass die durch die dienstliche Beurteilung des Konkurrenten O. bewertete Tätigkeit Aussagekraft auch für die zu besetzende Stelle gehabt habe, werde verkannt, dass der Mitbewerber O. bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung mit Tätigkeiten beschäftigt gewesen sei, die mit der ausgeschriebenen Funktion nichts zu tun gehabt hätten, was sich schon daraus ergebe, dass ihm eine Einarbeitungszeit von 6 Monaten habe gewährt werden müssen. Das beklagte Land habe seine Auswahlentscheidung in dem Auswahlvermerk vom 29.07.2005 auch nicht sachgerecht und plausibel begründet. Ausführungen zu seiner Qualifikation oder die der Mitbewerber für die konkrete Stelle fehlten. Auch würden die Kriterien Fachkompetenz, Berufserfahrung und soziale Kompetenz in keiner Weise konkret ausgefüllt. Der bevorzugte Mitbewerber O. habe zum Zeitpunk...