Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutz, vorläufiger. Einstweilige Verfügung. Konkurrentenklage
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und seinen fachlichen Leistungen gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, wobei das öffentliche Amt auch eine Angestelltenstelle im Bereich des öffentlichen Dienstes ist. Der Arbeitgeber hat bei der Beförderungsentscheidung im Rahmen seines breiten Beurteilungsspielraums Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen des Bewerbers pflichtgemäß und frei von ermessenswidrigen Erwägungen zu bewerten. Aus dem Verbot der unzulässigen Differenzierung ergibt sich regelmäßig für einen abgelehnten Bewerber das Recht, die Aufhebung des auf rechtlich nicht zu billigende Gesichtspunkte gestützten ablehnenden Bescheides verlangen zu können und damit einen Anspruch, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden. Dieser Anspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden.
Normenkette
ZPO § 935
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen 3 Ga 5/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.02.2006 – 3 Ga 5/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Wege der Einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger nachfolgend Kläger zur Sicherung seiner Rechte in einer so genannten Konkurrentenklage von dem verfügungsbeklagten Land, nachfolgend das beklagte Land, die Unterlassung die Stelle des Leiters der Technischen Abteilung in der Zentralen Universitätsverwaltung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen. Die Stelle wurde zum 01.04.2006 ausgeschrieben und eine entsprechende Veröffentlichung in der Zeitschrift „Die Zeit”, „Trierischer Volksfreund” sowie im Internet auf der Home-Page der Universität. Ausgeschrieben wurde die Stelle des Leiters/Leiterin der Technischen Abteilung (A 15 BBesG/Vergütungsgruppe I a BAT). In der Ausschreibung heißt es weiter wörtlich:
”Für die vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit suchen wir einen/eine engagierte, kooperative und durchsetzungsfähige Persönlichkeit mit mehrjähriger einschlägiger und fachrichtungsübergreifender Berufserfahrung und ausgeprägter Führungskompetenz.
Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenen Studium an einer Universität oder Technischen Hochschule im Bereich der Ingenieurwissenschaften oder Wirtschaftsingenieurwesen; nachgewiesene Erfahrungen im Flächenmanagement, FM und KLR sind erwünscht.”
In der Stellenbeschreibung mit Stellenbewertung vom 23.11.2005 werden als subjektive Voraussetzungen das abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulstudium an einer Universität oder Technischen Hochschule im Bereich der Ingenieurwissenschaften oder Wirtschaftsingenieurwesen beschrieben.
Der Kläger bewarb sich auf die Stelle des Leiters der Technischen Abteilung, er ist bereits dessen Stellvertreter.
Die Universität führte am 16.01.2006 mit fünf Bewerbern, darunter mit dem Kläger Vorstellungsgespräche. Auf Seiten der Universität nahmen deren Präsident, der stellvertretende Kanzler, die Personalleiterin und der Abteilungsleiter Haushalt und Finanzen, ein Mitarbeiter der Personalabteilung, ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenvertreter und Herr Dr. B., Leiter der zentralen Betriebseinheit, Technik der Universität K., teil.
In einem Auswahlvermerk vom 24.01.2006 wurde ein Besetzungsvorschlag verabschiedet, bei dem der Kläger auf der zweiten Stelle hinter dem externen Bewerber G. gesetzt wurde. Wegen des genauen Inhaltes des Auswahlvermerkes wird auf die der Gerichtsakte verbliebene Kopie (Schriftsatz des beklagten Landes vom 05.05.2006), Anlage 4 (Bl. 204 ff. d. A.) verwiesen.
In diesem Vermerk wird festgehalten, dass der Kläger Diplom-Ingenieur (FH) Elektrotechnik mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem universitären Studium durch die Universität aus dem Jahre 2004 ist und seit 1990 an der Universität beide Hauptsachgebiete geleitet hat. Seit einigen Jahren sei er zudem stellvertretender Abteilungsleiter. Die derzeitige Führungsspanne fasse ca. 40 Mitarbeiter, Leiharbeiter und Auszubildende. Der Kläger zeige bei allen Themenkomplexen ein breites und fundiertes Wissen und persönliche Kompetenz und erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in vollem Umfang.
Der Bewerber G. sei Diplom-Ingenieur (FH) Versorgungstechnik, FH Berlin 1998 und sei 2001 technischer Leiter des H. B. Weiter wird festgehalten, dass mit der Eingruppierung des Herrn G. in die Gruppe der Beschäftigten mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzten (Entgeltgruppe 13, TVöD) vom H. Institut einem Universitäts-TU Abschluss gleichgestellt sei. Das hohe Maß an Führungskompetenz werde an 10 unterstellten Ingenieuren nebst einigen Handwerkern und Technikern deutlich. Auch Herr G. erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in vollem Umfang. Die Auswahlentscheidung des Herrn G. wird schließlich mit ins Einzelne gehenden Führungsstilen begründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf...