Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenklage
Leitsatz (amtlich)
Im Auswahlverfahren darf sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zur Ermittlung der Fähigkeiten und Leistungen eines Bewerbers auch auf die im Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse stützen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 3 Ca 187/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.04.2006 – 3 Ca 187/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.520 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage zuletzt im Berufungsverfahren einen Schadenersatzanspruch, weil ihm die ausgeschriebene Stelle als Leiter der technischen Abteilung (Vergütungsgruppe Ia BAT) der Universität T zum 01.04.2006 nicht übertragen wurde.
Das beklagte Land schrieb diese Stelle zum 01.04.2006 aus und zwar in der Zeitschrift „Z”, „V” sowie im Internet und auf der Homepage der Universität. Ausgeschrieben wurde die Stelle des Leiters/Leiterin der technischen Abteilung (A15 BBesG/Vergütungsgruppe Ia BAT). In der Ausschreibung heißt es weiter wörtlich:
”Für die vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit suchen wir einen/eine engagierte, kooperative und durchsetzungsfähige Persönlichkeit mit mehrjähriger, einschlägiger und fachrichtungsübergreifender Berufserfahrung und ausgeprägter Führungskompetenz.”
Einstellungsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder technischen Hochschule im Bereich der Ingenieurwissenschaften oder Wirtschaftsingenieurwesen; nachgewiesene Erfahrungen im Flächenmanagement, FM und KLR sind erwünscht”.
Der Kläger, seit 01.01.1990 bei der Universität in der technischen Abteilung beschäftigt und seit 1993 stellvertretender Leiter dieser Abteilung bewarb sich auf die Stelle.
Für die Stelle existiert eine Stellenbeschreibung vom 23.11.2005, die Gegenstand des Auswahlverfahrens war. Auf Blatt 113 – 117 G.A. wird verwiesen.
Die Universität führte am 16.01.2006 mit fünf Bewerbern, darunter mit dem Kläger, Vorstellungsgespräche. Auf Seiten der Universität nahmen deren Präsident, der stellvertretende Kanzler, die Personalleiterin und der Abteilungsleiter Haushalt und Finanzen, ein Mitarbeiter der Personalabteilung, ein Mitglied des Personalrats, der Schwerbehindertenvertreter sowie Herr Dr. B, Leiter der Zentralen Betriebseinheit Technik der Universität K teil.
Der Mitbewerber G hatte unter seinen Bewerbungsunterlagen auch ein Zwischenzeugnis des H vom 16.12.2003 eingereicht. Auf Blatt 90 ff. des Verfahrens 4 Sa 208/06, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird verwiesen.
In einem Auswahlvermerk vom 24.01.2006 wurde ein Besetzungsvorschlag verabschiedet, bei dem der Kläger an zweiter Stelle hinter dem externen Bewerber G gesetzt wurde. Wegen des genauen Inhalts des Auswahlvermerkes wird auf die in der Gerichtsakte verbliebene Kopie (Blatt 40 bis 45) verwiesen. In diesem Vermerk wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Kläger als Diplom-Ingenieur (FH) Elektrotechnik mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem universitären Studium durch die Universität aus dem Jahre 2004 ist und seit 1990 an der Universität beide Hauptsachgebiete geleitet hat. Die derzeitige Führungsspanne des Klägers umfasse circa 40 Mitarbeiter, Leiharbeiter und Auszubildende. Der Kläger zeige bei allen Themenkomplexen ein breites und fundiertes Wissen und persönliche Kompetenz. Er erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in vollem Umfang.
Der Bewerber G sei Diplomingenieur (FH) Versorgungstechnik, FH Berlin 1998 und seit 2001 technischer Leiter des H. Hinsichtlich des Bewerbers G findet sich wörtlich:
”Mit der Eingruppierung von Herrn G in die Gruppe der Beschäftigten mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen (Entgeltgruppe 13 TVöD) ist er vom H einem Universitäts-T.U.-Abschluss gleichgestellt. Das hohe Maß an Führungskompetenzen wird an 11 unterstellten Ingenieuren nebst einigen Handwerkern und Technikern deutlich.”
Weiter wird hinsichtlich Herrn G ausgeführt, er könne bei allen Themenkomplexen fachlich und persönlich überzeugen, die erwünschten Zusatzqualifikationen seien insbesondere gegeben durch die eigenständige Einführung eines FM-Systems (Speedikon) seit 2003. Die Leitungsspanne umfasse circa 25 Mitarbeiter sowie 30 Mitarbeitern von Fremdfirmen. Herr G erfülle das Anforderungsprofil der Stelle in vollem Umfang.
Zur Auswahlentscheidung ist ausgeführt, als für die Besetzung in Frage kommenden Bewerber blieben nach den geschilderten Eindrücken nur noch der Kläger und Herr G übrig. Der als externer Berater auf Empfehlung des Kanzlers der Universität M hinzugezogene Leiter der zentralen Betriebseinheit der technischen Universität K Herr Dr. B trage die bisher vorgenommene Reduzierung und Eingrenzung des Bewerberfeldes und deren ...