Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 2 Ca 366/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 7 AZR 644/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31. Oktober 1996 – 2 Ca 366/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis am 29. Februar 1996 – sei es aufgrund Zweckbefristung, sei es aufgrund einer auflösenden Bedingung – geendet hat.

Der 41-jährige Kläger wurde vom beklagten Land am 02. Januar 1986 als wissenschaft-licher Mitarbeiter in der Abteilung für Orthopädische Physiologie der Medizinischen Einrichtungen der Universität M….. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war ursprünglich be-fristet auf den 31. Dezember 1986. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 29. Januar 1986 richtete es sich unter anderem nach §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifwerke, insbesondere seiner Sonderregelungen (SR) 2 y.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 1990 verlängert. Über die Wirksamkeit der letztmaligen Befristung führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Münster zum Aktenzeichen 3 Ca 444/91. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 28. März 1991. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

  1. „Das beklagte Land beschäftigt den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen im bisherigen Arbeitsbereich zweckbefristet so lange weiter, wie die Firma F… Fördermittel für die Abteilung Orthopädische Physiologie der Westfälischen W….-Universität zur Verfügung stellt.
  2. …”

Zu seiner „Ausfüllung” schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich. Er lautet – auszugsweise -:

  1. „Die Parteien des Vergleichs sind sich einig, daß das zwischen (ihnen) bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus andauert. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erfolgt entsprechend dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Münster vom 28.03.1991 befristet, solange die Fa. F… Fördermittel für die Abteilung Orthopädische Physiologie der Westfälischen W….-Universität für die Beschäftigung des (Klägers) zur Verfügung stellt. Das beklagte Land erstellt einen entsprechenden befristeten Arbeitsvertrag.
  2. …Das Land Nordrhein-Westfalen weist sowohl den Projektleiter als auch (den Kläger) darauf hin, daß die rechtzeitige Bereitstellung entsprechender Personalmittel unabdingbare Voraussetzung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist. Wird die Finanzierung unterbrochen, so ist das Arbeitsverhältnis beendet. (Der Projektleiter) verpflichtet sich, das Land Nordrhein-Westfalen so früh wie möglich zu informieren, wenn die Bereitstellung weiterer Personalmittel durch die Fa. F… gefährdet ist.”

Die Firma F… betraute die Abteilung für Orthopädische Physiologie regelmäßig mit Untersuchungen über die orthopädische Eignung von Fahrzeugsitzen. Die betreffenden Werkaufträge wurden mit sieben – zwischen 1991 und 1994 liegenden – Einzelzahlungen über insgesamt 658.000,– DM pauschal vergütet.

Am 02. Februar 1996 richtete der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen an den Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:

„…seit unserem Gespräch am 16.01.1996 sind weder Gelder der Firma F… auf dem Drittmittelkonto eingegangen noch habe ich eine Mitteilung Ihrerseits erhalten, daß in absehbarer Zeit mit einem entsprechenden Anschlußauftrag der Firma F… zu rechnen ist.

Nach dem Inhalt der geschlossenen Vergleiche ist damit die Situation eingetreten, die zur Beendigung Ihres Arbeitsvertrages führt. Ich habe daher veranlaßt, daß die Zahlung Ihrer Vergütung mit Ablauf des Monats Februar 1996 eingestellt wird.”

Der Kläger hat behauptet, die Drittmittel von seiten der Firma F… seien bereits mit Ende des Jahres 1994 „ausgelaufen”. Das beklagte Land habe ihn in Kenntnis dieses Umstandes weiterbeschäftigt und aus Landesmitteln bezahlt. Zum Zeitpunkt des über seine mögliche Weiterbeschäftigung geführten Gesprächs am 16. Januar 1996 habe das auf den Namen des zuständigen Projektleiters geführte Drittmittelkonto ein Minus von 300.000,– DM aufgewiesen. Er sei während des Jahres 1995 bis Anfang 1996 mit Projekten befaßt gewesen, deren Auftraggeber nicht die Firma F… gewesen sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, auf diese Weise sei zwischen den Parteien nach Maßgabe des § 625 BGB ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Mit seiner am 14. Februar 1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat er eine entsprechende Feststellung beantragt.

Das beklagte Land hat bestritten, daß die Drittmittel der Firma F… schon vor dem Februar 1996 aufgebraucht gewesen seien. Die Vergütung des Klägers für die Zeit von 1991 bis einschließlich Februar 1996 habe einen Gesamtaufwand von rund 590.000,– DM verursacht. Dafür hätten die von seiten der Firma F… zur Verfügung gestellten Mittel ausgereicht. Wenn das entsprechende Drittmittelkonto gleichwohl eine gewisse Zeit nicht ...

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