Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle von kombiniertem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Kombination eines Widerrufsvorbehalts mit einem Freiwilligkeitsvorbehaltin vorformulierten Arbeitsbedingungen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Vorbehalte unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 3 Ca 622/04 O)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.12.2004 – 3 Ca 622/04 O – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.045,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 204,52 EUR seit dem 02.01., 02.02., 01.03., 01.04., 03.05., 01.06., 01.07., 02.08. 01.09. und 01.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab Oktober 2004 eine monatliche TC-Zulage in Höhe von 204,52 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Personalrabatt von 30% auf die unter § 5 des Arbeitsvertrages vom 28.10.1999 / 08.11.1999 genannten Waren zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Anspruch auf Zahlung einer Teamcoach-Zulage und um die weitere Gewährung eines Mitarbeiterrabatts.

Die Beklagte unterhält in Deutschland 117 Einzelhandelsfilialen mit ca. 500 Mitarbeitern. Die am 22.10.1948 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.10.1999 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verkäuferin eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegen der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.10.1999 / 08.11.1999 (Abl. Bl. 26 – 32 d.A.) und die „Teamcoach-Vereinbarung” vom 05.01.2001/17.01.2001 (Abl. Bl. 112 – 114 d.A.) zugrunde. Aufgrund der Teamcoach-Vereinbarung erhielt die Klägerin monatlich eine Teamcoach-Zulage von 204,52 EUR. Die Beklagte kündigte die Teamcoach-Zulage mit Schreiben vom 20.08.2003 zum 30.09.2003 und mit Schreiben vom 28.07.2004 zum 31.08.2004 (Abl. Bl. 52 d.A. – Anlage zum Klägerinschriftsatz v. 17.08.2004). Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 24.02.2004 (3 Ca 1706/03) wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Teamcoach-Zulage für die Zeit vom 01.10. – 30.11.2003 zu zahlen. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Zahlung der Teamcoach-Zulage für die Zeit vom 01.12.2003 – 30.09.2004 (10 × 204,52 EUR) nebst Zinsen geltend.

Die Beklagte widerrief mit Schreiben vom 20.10.2004 (Abl. Bl. 69 d.A.) den arbeitsvertraglich begründeten Anspruch auf Gewährung eines Mitarbeiterrabatts von 30% und sagte einen Mitarbeiterrabatt von 10% zu.

Die Klägerin hat gemeint, die Widerrufe der Teamcoach-Zulage und des Mitarbeiterrabatts seien nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.079,86 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,52 EUR seit dem 02.01., 02.02., 01.03., 01.04., 03.05., 01.06., 02.08., 01.09. und 01.10.2004 sowie aus 239,18 EUR seit dem 01.07.2004 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Kündigung vom 28.07.2004 unwirksam ist;
  3. festzustellen, dass der Widerruf des Mitarbeiterrabatts unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Sie habe in den Geschäftsjahren 2001/2002 und 2002/2003 erhebliche Verluste erwirtschaftet, weshalb sie eine Reduzierung der Personalkosten habe vornehmen müssen. Die Widerrufserklärungen seien wirksam. Auf die Teamcoach-Zulage und die Gewährung des Mitarbeiterrabatts von 30% bestehe zudem wegen des vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalts kein Anspruch. Die Zulage sei nicht für die Erledigung zusätzlicher Aufgaben, sondern nur aus Motivationsgründen gezahlt worden.

Das Arbeitsgericht Arnsberg hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2004 – 3 Ca 622/04 O – im Hinblick auf die in zweiter Instanz zur Entscheidung angefallenen Streitgegenstände (Zahlung Teamcoach-Zulage, Feststellung des Anspruchs auf

weitere Zahlung der Teamcoach-Zulage und auf Gewährung eines Mitarbeiterrabatts von 30%) abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Widerruf der Teamcoach-Zulage und des Mitarbeiterrabatts sei rechtswirksam. Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten könnten freiwillige Leistungen unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden, ohne dass die Widerrufsgründe im Einzelnen beschrieben werden müssten. Die Ausübung des Widerrufs sei unter Wahrung billigen Ermessens erfolgt, denn die Beklagte habe erhebliche Verluste erwirtschaftet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

Das Urteil ist der Klägerin am 17.12.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 07.01.2005 eingelegte und mit dem am 15.02.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begr...

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