Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsabschluss. Auslegung von Willenserklärungen. Duldungs- und Anscheinsvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch im Rahmen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Anwendung.

2. Voraussetzung für die Annahme einer Duldungsvollmacht ist, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt.

3. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Vertreterhandeln.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 164, 177

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 2 Ca 2602/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.02.2005 – 2 Ca 2602/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen Ihnen seit dem 04.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie eine etwaige Beschäftigungspflicht der Beklagten. Der am 13.01.14xx geborene Kläger absolvierte zunächst bei der Beklagten vom 01.08.2000 – 03.07.2003 eine Ausbildung zum IT-Systemelektroniker. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 03.07.2003, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 4 – 7 d. Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde er dann durch die Beklagte befristet für die Zeit vom 04.07.2003 – 03.07.2004 eingestellt. Die Einstellung erfolgte auf der Grundlage von § 15 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio), der nach § 3 des Arbeitsvertrages neben den anderen für die Beklagte geltenden Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Danach wurde der Kläger in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V3x, nunmehr V2xxxxx) mit dem Ziel der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen. Seine Vergütung belief sich entsprechend der in § 16 Abs. 2 TV Ratio vorgesehenen Entgeltgruppe 1 Gruppenstufe 2 des ERTV auf 1.835,00 EUR brutto pro Monat.

Im Monat März 2004 schrieb die Beklagte in einer internen Stellenausschreibung in der „Job-Börse” zwei Stellen von Montierern in dem zur TI (Technische Infrastruktur) Niederlassung Nord West, die ihren Sitz in O2xxxxxxx hat, gehörenden Ressort PTI 11 (B1xxxxxxx, P2xxxxxxx) aus. Leiter des Ressorts am Standort B1xxxxxxx ist Herr K6xxxx-G2xxx. Die Sachbearbeitung in der Ressortleitung obliegt Herrn M3xxxx. Leiter der Niederlassung Nord West, zu der u. a. auch die Standorte M4xxxxx, H6xxxxxx, O2xxxxxxx und O3xxxxxxx gehören, ist Herr S5xxxx. Zuständig und bevollmächtigt zum Abschluss von Arbeitsverträgen sowie zu deren Änderung sind bei der Beklagten die jeweiligen Niederlassungsleiter sowie der Abteilungsleiter „Zentrale Aufgaben” (ZA), Herr M5xxxxxx R6xx mit Sitz in O2xxxxxxx und der Leiter Personalmanagement in der Niederlassung Nord West, Herr R7xxxxxx. Soweit es um die Übernahme von Auszubildenden aus der V3x geht, ist für den Abschluss des Arbeitsvertrages zudem die Genehmigung der Zentrale erforderlich. Die alles war dem Kläger bekannt.

Der Kläger bewarb sich in der Folgezeit auf den in der „Job-Börse” für die Zeit ab dem 01.03.2004 zu besetzenden Posten eines Monteurs mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 3 und wurde sodann unter dem 13.04.2004 für den 15.04.2004 zu einem Auswahlgespräch eingeladen.

Unter dem 20.04.2004 beantragte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausschreibung in der „Job-Börse” beim Betriebsrat die Zustimmung nach § 99 BetrVG zu einem Einsatz des Klägers für die Zeit ab dem 01.05.2004 als Monteur in der Einheit PTI 14.

Ab dem 04.05.2004 kam es dann tatsächlich zu einem Einsatz des Klägers in der Einheit B1xxxxxxx. Dieser Einsatz dauerte bis zum 18.06.2004 an. Am 18.06.2004 erhielt der Kläger nämlich einen Anruf des Personaldisponenten der V2xxxxx, mit dem er für den gleichen Tag zu V2xxxxx zurückgerufen wurde. Hintergrund des Rückrufs des Klägers zur V2xxxx war die Feststellung der Beklagten gewesen, dass der Kläger nicht zum berechtigten internen Bewerberkreis gehörte. Vor seinem Einsatz in B1xxxxxxx und auch danach war es zu keinem anderweitigen Einsatz des Klägers gekommen.

Mit der am 12.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Dauerbeschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. In dem Zusammenhang hat er vorgetragen: Er habe noch im April 2004 einen Anruf des Sachbearbeiters M3xxxx erhalten, wonach er in der engeren Wahl sei, mit dem Betriebsrat jedoch noch eine Klärung herbeigeführt werden müsse. Ende April 2004 habe Herr M3xxxx dann wiederum angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Betriebsrat zugestimmt habe, er, der Kläger, solle ab dem 03.05.2004 seine Arbeit in B1xxxxxxx als Mitarbeiter des Ressorts PTI 14 aufnehmen. In einem weiteren Tele...

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