Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliches Schriftformerfordernis für Änderungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Arbeitnehmer, der befristet in einem Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers tätig ist, nach Bewerbung auf einen Dauerarbeitsplatz versetzt, kommt nicht konkludent ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande. Es bedarf eines Änderungsvertrages, für den nach § 5 MTV Deutsche Telekom konstitutiv Schriftform erforderlich ist.

 

Normenkette

BGB § 126; MTV Deutsche Telekom § 5; Ratio TV Deutsche Telekom § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 26.05.2005; Aktenzeichen 4 Ca 582/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 26.05.2005, 4 Ca 582/04, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.549,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem 03.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten in Erfurt eine Ausbildung als Kommunikations-elektroniker, die er am 31.01.2003 erfolgreich beendete. In Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 29.06.2002 (TV Ratio) übernahm die Beklagte den Kläger als ehemaligen Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme erfolgte in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (V.) der Beklagten. Der befristete Arbeitsvertrag datiert auf den 01.02.2003 und endete nach Verlängerung am 31.10.2004. Der Arbeitsvertrag verweist auf die beim Arbeitgeber anwendbaren Tarifverträge und bestimmt in § 1 Ziffer 2:

Der Vertrag endet auch dann, wenn der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin einen ihm/ihr angebotenen Dauerarbeitsplatz bei der Deutsche Telecom AG oder bei einem vom Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (im Folgenden: „TV Ratio”) erfassten Beteiligungsunternehmen annimmt oder ablehnt „internes Vermittlungsangebot”). Dies gilt entsprechend für den Fall der Ablehnung zweier externer Vermittlungsangebote.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Arbeitsvertrag nebst Änderungsvereinbarung (Bl. 9 – 13 d. A.).

Die TI-Niederlassung Nordwest schrieb in der Job-Börse unter anderem Stellen für das Ressort PTI 13 (M.) aus. Der Kläger bewarb sich bei der TI-Niederlassung Nordwest. Zuständig für Personalentscheidungen wie Besetzung von Arbeitsplätzen ist das Personal-management der Niederlassung, nicht das Ressort. Auf die Stellenbesetzungsrichtlinie, Bl. 15 f der Akten wird verwiesen.

Das Ressort PTI 13 führte am 15.04.2004 Auswahlgespräche durch und wählte unter anderem den Kläger für die Besetzung eines Monteurpostens ab Mai 2004 aus. Mit Antrag vom 21.04.2004 (Bl. 30 d. A.) beteiligte das Ressort den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zum Einsatz des Klägers als Monteur auf einer Regelarbeitsstelle in L.. Der Betriebsrat stimmte zu. Am 23.04.2004 erhielt der Kläger vom Ressort PTI 13 eine E-Mail (Bl. 116 d. A.) mit der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme am 03.05.2004 in M.. Unter dem 21.04.2004 fertigte das Ressort PTI 13 eine Einsatzanzeige, gerichtet an PM/PSI O. (Bl. 115 d. A.). Der Kläger behauptet, die Einsatzanzeige am 23.04.2004 zugestellt bekommen zu haben. Die Beklagte trägt vor, es handle sich um eine interne Anzeige an die für Personal zuständige TI-Niederlassung Nordwest O.. Mit Datum vom 28.04.2004 übersandte die Personalverwaltung in O. eine Einsatzanzeige an V. (Bl. 118 d. A.). Mit Schreiben vom 04.05.2004 versetzte das für V. zuständige Personalmanagement den Kläger mit Wirkung vom 30.04.2004 zur TI-Niederlassung Nordwest unter Zusage der Umzugskosten (Bl. 119 d. A.).

Der Kläger arbeitete seit dem 03.05.2004 bis Ende Juni 2004 in L., anschließend bei V.. Seit dem 01.11.2004 ist er nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch seine Bewerbung auf einen Dauer-arbeitsplatz, durch die getroffene Auswahlentscheidung und die Versetzung auf den Dauerarbeitsplatz sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Das Schriftformerfordernis des § 5 MTV stehe nicht entgegen. Es handle sich nicht um eine konstitutive Schriftform.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab 03.05.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis liege nicht vor, weil die konstitutive Schriftform des § 5 MTV nicht eingehalten worden sei. Das PTI 13 habe ohne Prüfung von Einstellungsquoten und Einstellungsgenehmigungen den Einsatz auf einen Dauer-arbeitsplatz vorgenommen und seine Kompetenzen überschritten. Zuständig sei allein das Personalmanagement der Niederlassung gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wir...

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