Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 10.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 85/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.08.1999 – 3 Ca 85/99 – wird auf Kosen des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer tariflichen Jahressonderzuwendung.
Seit dem 01.09.1990 war der Kläger, zunächst befristet bis zum 29.02.1992, sodann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.08.1990 (Blatt 26 d.A.) als LKW-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ziffer 2. des Arbeitsvertrages richteten sich die Arbeitsbedingungen nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen derW…e.G..
§ 11 Nr. 1 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Beklagten vom 08.12.1997 lautet:
§ 11 Jahressonderzuwendungen
1. Jeder Arbeitnehmer, der zu Beginn eines Kalenderjahres, in der Regel ab dem 02.01. dem Betrieb angehört hat und bis zum 31.03. des nachfolgenden Jahres nicht ausscheidet, erhält eine Jahressonderzuwendung. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01. bis 31.10. des Kalenderjahres keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Im übrigen reduziert sich die Jahressonderzuwendung für jeden krankheitsbedingten Fehltag einschließlich der Samstage, soweit der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, um 0,5 %. Dies gilt nicht, soweit die krankheitsbedingten Fehltage 5 Arbeitstage – einschließlich samstags – im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Ist die Jahressonderzuwendung bereits ausgezahlt, so ist W…-… berechtigt, diesen Betrag bis auf einen Restbetrag von 200,00 DM brutto zurückzufordern.
Bei betrieblich veranlaßter Kündigung erfolgt eine Rückzahlung der Jahressonderzuwendung nicht. Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitgebers ist die Jahressonderzuwendung zurückzuzahlen.
Die Jahressonderzuwendung beträgt 95 % des tariflichen Stundenlohnes multipliziert mit einer monatlichen tariflichen Arbeitszeit bzw. des tariflichen Grundgehaltes.
Wird eine höhere Jahressonderzuwendung gezahlt, gilt dieses als freiwillige, jederzeit widerrufliche Zahlung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Am 22.10.1998 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen zum 31.12.1998. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage – 2 Ca 2229/98 Arbeitsgericht Hamm –. Nachdem ein in diesem Kündigungsschutzverfahren abgeschlossener Widerrufsvergleich, der das Ausscheiden des Klägers zum 31.01.1999 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM vorsah, widerrufen worden war, schlossen die Parteien am 30.11.1998 folgenden außergerichtlichen Vergleich (Bl. 7 d.A.):
In der Arbeitsrechtssache S…./. W… eG vor dem Ar-beitsgericht Hamm, Rechtsstreit 2 Ca 2229/98, sind sich die Parteien darüber einig, dass der bereits abgeschlossene Vergleich wie folgt modifiziert wird:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte, ordentliche Kündigung vom 22.10.1998 mit Ablauf des 31.12.1998 endet.
- Die Beklagte stellt den Kläger bis dahin unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche frei. Das Arbeitsverhältnis wird bis zum 31.12.1998 ordnungsgemäß abgewickelt.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger bei seinem Ausscheiden eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG DM 20.000,00 unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften.
Im Hinblick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 22.10.1998 zahlte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 1998 keine tarifliche Jahressonderzuwendung. Der Kläger erhob daraufhin am 13.01.1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch für das Jahr 1998 die tarifliche Jahressonderzuwendung zu. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem abgeschlossenen Vergleich vom 30.11.1998 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet worden sei. Insoweit habe die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Jahressonderzuwendung sei aber vertragswidrig nicht erfolgt. Es könne keine Rolle spielen, ob die Jahressonderzuwendung bereits ausgezahlt oder aber – tarifvertragswidrig – dem Arbeitnehmer vorenthalten worden sei. Die Beklagte könne daraus, dass sie sich zuvor durch Ausspruch einer unwirksamen Kündigung vertragswidrig verhalten und dem Kläger darüber hinaus die tarifliche Jahressonderzuwendung vorenthalten habe, keine Vorteile ziehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.988,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 08.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe nach § 11 Nr. 1 MTV kein Anspruch auf Gewährung der tariflichen Jahressonderzuwendung zu, weil das Arbeitsverhältnis nicht bis zum 31.03. des Folgejahres fortbestanden habe. Die Vereinbarung einer Ausschlussklausel, wie sie in § 11 Nr. 1 MTV enthalten sei, sei zuläss...