Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation. Freiwilligkeitsvorbehalt. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Erklärt der Arbeitgeber bei Gewährung einer Gratifikation, dass sie freiwillig erfolge und auch bei mehrfacher Zahlung ein Rechtsanspruch nicht entstehen soll, hindert dies das Entstehen eines künftigen Zahlungsanspruchs des Arbeitnehmers.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, bei der Gewährung einer freiwilligen Gratifikation danach zu differenzieren, ob das Arbeitsverhältnis bereits in der Beendigung ist oder unverändert fortbesteht.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1812/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.2004 – 1 Ca 1812/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jahresprämie aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 01.08.1976 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten beschäftigt, die mehrere Schlacht- und Zerlegebetriebe unterhält. Er war zuletzt als verantwortlicher Personalleiter für die Betriebe C1xxxxxx und L2xxxxx zu einem Gehalt von 4.765,24 EUR brutto pro Monat tätig.
Im Unternehmen der Beklagten werden unterschiedliche Prämien gezahlt. Der Kläger erhielt zunächst neben seinem Gehalt seit 1995 eine jährliche Prämie, die seit 1997 3.000,00 DM betrug und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt wurde. Der Kläger erhielt diese Prämie zuletzt im Dezember 2000. Wegen der Abrechnungen wird insoweit auf Blatt 50 bis 53 der Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.02.2001 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
Herrn
H2xx-J1xxxxx B3xxxxxx
A1 d3x S3xxxxxxxxx 22
31xxx H1xxx Datum 01.02.2001
Sehr geehrter Herr B3xxxxxx,
in Ihrer Position unterliegen Sie nicht mehr den lohn- und gehaltstarifvertraglichen Regelungen. Aus diesem Grund möchten wir mit Ihnen zukünftig ein individuelles Gesamtjahresbruttogehalt vereinbaren.
Mit Wirkung vom 01.04.2001 werden wir Ihr monatliches Bruttogrundgehalt auf 9.320,00 DM brutto festlegen, wobei die tariflichen Veränderungen zum 01.03. und 01.04.2001 hiermit abgegolten sind.
Ihr Gesamtjahresbruttogrundgehalt für das Jahr 2001 beträgt damit 111.056,00 DM. Ferner erhalten Sie die Jahressonderzuwendung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.
Darüber hinaus gehören Sie zu den prämienberechtigten Mitarbeitern.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelung Ihre Zustimmung findet und werden mit Wirkung zum 01.04.2001 entsprechend verfahren. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung.
In der Anlage zu diesem Schreiben finden Sie ferner eine Übersicht zu Ihrer Gehaltsentwicklung bis zum 31.03.2001.
Mit freundlichen Grüßen
W3xxxxxxxxx
V1xx- und F1xxxxxxxxxxxxx Westfalen eG
Dr. C2xxxx ppa. J2xxxxxxxx
Die im Schreiben vom 01.02.2001 angesprochene Prämie wird jeweils im Mai eines Jahres an etwa 30 in leitender Funktion tätige Mitarbeiter der Beklagten, den sogenannten Kreis der prämienberechtigten Mitarbeiter gezahlt, und zwar für die verschiedenen Berechtigten in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger erhielt diese sogenannte Vorstandsprämie erstmals aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 27.08.2001, das folgenden Wortlaut hat:
Herrn
H2xx-J1xxxxx B3xxxxxx
An der S1xxxxxxxx 22
31xxx H1xxx
Datum
27.08.2001
Prämie
Sehr geehrter Herr B3xxxxxx,
für Ihren engagierten Einsatz in den vergangenen Monaten möchten wir uns herzlich bei Ihnen bedanken und Ihnen als Anerkennung eine Prämie in Höhe von
5.000,00 DM brutto
zahlen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit der nächsten Gehaltszahlung. Wir weisen darauf hin, dass es sich um eine Einmalzahlung ohne weitergehende Ansprüche handelt. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute und erfolgreiche Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
W3xxxxxxxxx
V1xx- und F1xxxxxxxxxxxxx
Westfalen eG Dr. C2xxxx ppa.
J2xxxxxxxx
Wegen der Abrechnung für August 2001 wird auf Blatt 54 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem folgendes mit:
„Heute sagen wir gerne Dank für ihr Engagement und ihren hohen persönlichen Einsatz für unser Unternehmen, wir verbinden diesen Dank mit einer Prämie von 4.000,00 EUR brutto. Aus rechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass es sich um eine Einmalprämie ohne weitergehende Ansprüche handelt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 16 der Akte und wegen der Abrechnung für Mai 2002 auf Blatt 55 der Akte verwiesen.
Im Dezember 2002 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. In der Folge beendeten die Parteien daraufhin ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 12.12.2002, der folgenden Inhalt hat:
- Das Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich und arbeitgeberseitig veranlasst aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.06.2003.
- Wegen Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr B3xxxxxx nach § 9,10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in ...