Entscheidungsstichwort (Thema)
Treueprämie im gekündigten Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Richtet ein Arbeitgeber ein Schreiben an alle Mitarbeiter, in dem er als Dank für geleistete Dienste eine Sonderzahlung in Form einer Treueprämie am Jahresende zusagt, die der Höhe nach von der bisherigen Betriebszugehörigkeit und von Fehlzeiten des Mitarbeiters abhängt, handelt es sich um eine Gesamtzusage, die einen Rechtsanspruch begründet.
2. Einen Anspruch haben auch die Mitarbeiter, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, wenn sie in der Zusage nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Normenkette
BGB §§ 611, 315, 151, 133
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 13.10.2004; Aktenzeichen 6 Ca 911/04 S) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasEndurteil desArbeitsgerichts Regensburg vom13.10.2004 (Az.: 6 Ca911/04 S) abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 200,– brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.3.04 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin5/7 und die Beklagte 2/7.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Treueprämie.
Die Klägerin war vom 29.8.2002 bis 31.1.2004 bei der Beklagten, der eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt ist, als Helferin beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen zuletzt am 18.8.2003 geschlossener schriftlicher Mitarbeitervertrag (Bl. 24 bis 29 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 1 Art, Umfang und Ort der Tätigkeit
…
3. Die von dem Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitsleistungen und – pflichten werden durch nachfolgende Regelungen, die jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen des Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft und der Interessengemeinschaft sowie durch bestehende oder künftige Betriebsvereinbarungen/Betriebsordnungen bzw. durch die Firma oder den Kundenbetrieb im Rahmen des Direktionsrechts durch entsprechende Einzelanweisungen bestimmt. Bestehende Betriebs- bzw. Hausordnungen sowohl der Firma sowie der Kundenbetriebe finden ausdrücklich Anwendung auf diesen Vertrag.
…
§ 4 Eingruppierung
Der Mitarbeiter wird entsprechend der unter § 1 festgelegten Beschäftigung in die Entgeltgruppe 2 gemäß Entgeltrahmentarifvertrag sowie des Entgelttarifvertrag zwischen dem und der vom 24.2.2003 eingestuft.
§ 5 Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen:
1. Bruttogrundvergütung:
Die Bruttogrundvergütung des Mitarbeiters beträgt stündlich insgesamt EUR 7,20 brutto
…
§ 6 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, gleich welcher Art, entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.
…
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, gerichtet nach Zugang des Anspruchsschreibens, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen nach der Ablehnung oder dem vorstehend ausgeführten Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird.
…
§ 17 Schlussbestimmungen
…
3. Ergänzend zu diesem Vertrag sowie den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und den Betriebsordnungen der Firma Esterbauer & Windisch gelten die Regelungen der Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft und und der in der jeweils gültigen Fassung, die auf Wunsch des Mitarbeiters im Personalbüro der Firma eingesehen werden können.
…
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis am 23.12.2003 zum 31.1.2004.
Für das Jahr 2000 richtete die Beklagte etwa Mitte Januar 2004 ein Schreiben (Bl. 12 d. A.) an alle Mitarbeiter, in dem es wie folgt heißt:
An alle Mitarbeiter
Sonderzahlung Treueprämie 2003
Aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung 2003, zu dessen Gelingen alle unsere Mitarbeiter maßgeblich mit
beigetragen haben, freuen wir uns Ihnen auf diesem Wege herzlich Dank sagen zu können.
Als Anerkennung für gezeigte Einsatzbereitschaft und gute Leistungen, haben wir uns entschlossen, zusätzlichzum Weihnachtsgeld eine einmalige Gratifikation, entsprechend Ihrer Zuverlässigkeit und Zugehörigkeit zu unserem Unternehmen, mit der Dezemberabrechnung 2003 auszubezahlen.
Unsere besondere Anerkennung gilt den Mitarbeitern, die über das gesamte Jahr 2003 keinen einzigen Tag in derArbeit gefehlt haben.
Diese Mitarbeiter erhielten das höchste Prämienziel, nämlich bis zu EUR 700,–, je nach Betriebszugehörigkeit und Fehltage.
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Allen anderen Mitarbeitern mit mindestens 1 jähriger Betriebszugeh...