Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 12.10.1995; Aktenzeichen 1 Ca 826/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.10.1995 – 1 Ca 826/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Fahrtkostenerstattung für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.08.1995.

Die Beklagte betreibt in B. -G. eine Bauunternehmung und beschäftigt dort ca. 80 Arbeitnehmer.

Der Kläger wohnt in V., ca. 11 km vom Betriebssitz der Beklagten entfernt. Er ist als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) zur Anwendung. § 7 Nr. 3.1 BRTV hat folgenden Wortlaut:

3. Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

3.1 Fahrtkostenabgeltung

Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Nr. 4.1 zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so bemißt sich die Entfernung von der der Bau- oder Arbeitsstelle nächstgelegenen Wohnung.

Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein öffentliches Verkehrsmittel, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Kosten für das preislich günstigste öffentliche Verkehrsmittel.

Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes. Es beträgt je Arbeitstag und Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km 0,44 DM, wenn ein Personenkraftwagen bzw. O-, 2 4 DM, wenn ein Zweirad benutzt wird und erhöht sich auf 0,50 DM bzw. 0,29 DM, wenn die Entfernung mehr als 20 km beträgt. Der arbeitstägliche Anspruch auf diese Fahrtkostenabgeltung ist der Höhe nach auf die Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 km (25/00 DM bzw. 14,50 DM) begrenzt.

Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird.

Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 4) als Sachbezug zu versteuern ist.

In der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.08.1995 war der Kläger für die Beklagte auf einer Baustelle in D. tätig. Die Beklagte stellte in diesem Zeitraum einen Bus zur kostenlosen Beförderung des Klägers von ihrem Betriebssitz zur Baustelle in D. zur Verfügung.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine pauschale Fahrtkostenerstattung von 3,60 DM pro Arbeitstag.

Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte habe von 1992 bis zum Dezember 1994 3,60 DM pro Arbeitstag als Fahrtkostenabgeltung pauschal gezahlt. Des weiteren habe er einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, da die kostenlose Beförderung nur für einen Teil der zurückzulegenden Strecke, nämlich von B. -G. nach D. gegeben sei, nicht aber von seinem Wohnsitz zum Betriebssitz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 298,80 DM brutto und 154,80 DM netto nebst 4 % Zinsen von 43,20 DM seit dem 16.02.1995, von 68,40 DM seit dem 16.03.1995, von 72,– DM seit dem 16.04.1995, von 154,80 DM seit dem 01.08.1995 und von 115/20 DM seit dem 28.09.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Eine betriebliche Übung betreffend die Fahrtkostenabgeltung bestehe nicht. Erstmalig sei der Bustransport von ihrem Betrieb in B. -G. nach D. -H. ab Januar 1995 durchgeführt worden. Ein Anspruch nach § 7 Nr. 3.1 BRTV bestehe nicht, da die Sammelstelle nicht außerhalb des Betriebes liege. Die Sammelstelle sei Betriebssitz in B. – -G..

Durch Urteil vom 12.10.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 453,60 DM festgesetzt. Die Berufung ist zugelassen worden.

Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung verneint. Weiter hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für einen Fahrtkostenerstattungsanspruch gem. § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau nicht als gegeben angesehen, maßgeblich mit der Begründung, daß eine Sammelstelle vom Betriebssitz entfernt sein muß, um einen Erstattungsanspruch begründen zu können.

Gegen dieses ihm am 25.10.1995 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 24.11.1995 Berufung eingelegt und diese am 27.12.1995 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung wei...

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