Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsentgelt. übergeleiteter Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA ist unter Einbeziehung eines Ortszuschlags der Stufe 1 zu bilden, wenn der Ehepartner/die Ehepartnerin der übergeleiteten Arbeitnehmerin/des übergeleiteten Arbeitnehmers im Geltungsbereich der AVR des Caritasverbandes im Betrieb eines Krankenhauses mit öffentlicher Förderung beschäftigt ist, auch wenn der übergeleitete Beschäftigte im September 2005 wegen der Gegenkonkurrenzklausel in der Anlage 1 V h Unterabs. 2 AVR-C einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten hat.
Normenkette
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1870/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 – 5 Ca 1870/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA zur Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses in den TVÖD seit dem 01.08.2006 unter Einbeziehung des Ortszuschlages der Stufe 1 oder der Stufe 2 zu bilden ist.
Mit seiner am 19.07.2007 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlich 106,90 EUR für die Monate August 2006 bis Juni 2007. Insgesamt verlangt er einen Betrag von 1.175,90 EUR nebst Zinsen.
Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 (Bl. 91, 92 d. A.) Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Die Beklagte habe den klägerischen Gehaltsanspruch für die streitgegenständliche Zeit erfüllt. Ein Anspruch auf Bildung des Vergleichsentgeltes unter Einbeziehung der Ortszuschlagsstufe 2 bestehe nicht, da die Ehefrau des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA zuschlagsberechtigt sei.
Ihre Tätigkeit bei der V4 C1-K4 GmbH stehe einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT gleich. Die von der Arbeitgeberin angewandten AVR stellten eine Vergütungsregelung dar, deren Inhalt im Wesentlichen gleich sei mit den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen und die entsprechend einen Ortszuschlag vorsähen. Gemäß § 12 AVR seien für Dienstbezüge unter Berücksichtigung des Familienstandes und der Kinderzahl in erster Linie die Tätigkeit und die Fortbildung des Mitarbeiters maßgeblich. Die Höhe der Dienstbezüge ergebe sich aus der Vergütungsordnung der Anlage 1 zu den AVR, die im Wesentlichen den Regelungen des BAT nachgebildet sei. Sie sehe insbesondere nach Abschnitt V die Zahlung eines Ortszuschlages abhängig vom Familienstand des Mitarbeiters vor. Die öffentliche Hand sei gerichtsbekannt gemäß § 19 des Krankenhausgesetzes NRW in den Betrieben der V4 C2 an den Kosten der Krankenhausfinanzierung beteiligt.
Die Ehefrau des Klägers sei auch im September 2005 ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA gewesen. Dabei sei es unerheblich, dass sie nach den Regelungen der AVR in diesem Monat keinen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten habe. Entscheidend sei allein die grundsätzliche Ortszuschlagsberechtigung. Das ergebe eine Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA.
Tatsächlich sei ihr auch ein Ortszuschlag der Stufe 1 ausgezahlt worden.
Diese Auslegung von § 5 TVÜ-VKA führe auch zu keinem unbilligen Ergebnis. Mit der Überführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TVöD sei ab dem 01.10.2005 dessen Ortszuschlagsberechtigung im Sinne von Anlage 1 V Abs. h Unterabsatz 2 AVR entfallen. Entsprechend habe die Ehefrau ab dem 01.10.2005 ihrerseits einen Anspruch gegen ihre Arbeitgeberin auf Auszahlung des Ortszuschlags der Stufe 2.
Der Kläger sei auch nicht deshalb mit der Ortszuschlagsstufe 2 in den TVöD überzuführen, weil seine Ehefrau lediglich teilzeitbeschäftigt sei. Auch wenn der Ehegatte eines überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag beanspruchen könne, sei bei der Bildung des Vergleichsentgelts lediglich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrundezulegen (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 6 AZR 95/07).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 92 bis 97 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 19.11.2007 zugestellte Urteil am 11.12.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 21.01.2008 (Montag) eingehend begründet.
Er rügt das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft und trägt vor:
Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA beziehe sich ausschließlich auf die Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. Dementsprechend sei der Kreis der von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA erfassten Personen beschränkt auf Ehegatten, die im öffentlichen Dienst Angest...