Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zahlung eines das Bruttostundenentgelt Vollzeitbeschäftigter unterschreitenden Stundenentgelts an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter der Caritas
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung eines pauschalen Stundenentgelts an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nach Maßgabe der Regelungen in der Anlage 1, Abschnitt IIb zu den AVR Caritas (in der in Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung), das geringer ist als das Bruttostundenentgelt, das Vollzeitbeschäftigte erhalten, setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. Darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Arbeitgeber.
Normenkette
AVR Caritas Anlage 1 Abschn. IIIb
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 16.04.2013; Aktenzeichen 2 Ca 82/12) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.04.2013 - 2 Ca 82/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte das gleiche Stundenentgelt wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter begehrt.
Der beklagte Verein betreibt ein Altenpflegeheim, in dem die Klägerin als Pflegeassistentin im Nachtdienst beschäftigt ist. Die Parteien trafen im Dienstvertrag vom 28.09.2001 unter anderem folgende Vereinbarungen:
" ...
§ 2
Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben.
...
§ 4
Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit 8,5 Stunden in der Woche im Rahmen der jeweils gültigen Grenzwerte für geringfügig Beschäftigte.
...
§ 5
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Anlage 18 zu den AVR und abweichend von den §§ 4, 5 und 6 der Anlage 18 zu den AVR wird folgendes gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 18 zu den AVR vereinbart.
Die Mitarbeiterin erhält eine Vergütung von 16,15 DM / Stunde für die Tätigkeit im Nachtdienst mit Wochenend- und Feiertagsdienst.
...
§ 6
Die Vergütung wird gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 18 zu den AVR um die vom Dienstgeber abzuführende Steuer gekürzt.
... "
Gemäß Abschnitt IIa Abs. (a) der Anlage 1 zu den AVR erhalten teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter von den Dienstbezügen, die für entsprechende Vollzeitbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
§ 3 der Anlage 18 zu den AVR regelte bis zum 31.10.2009 für geringfügig Beschäftigte Folgendes:
"§ 3 Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit, die sich aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Zulage (Anlage 10 zu den AVR) nach der für vollbeschäftigte Mitarbeiter geltenden Vergütungstabelle errechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes III und des Abschnittes V der Anlage 1 zu den AVR finden entsprechende Anwendung. Der Mitarbeiter, der das Eingangsalter seiner Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält eine Vergütung, die sich nach Abschnitt IV (Grundvergütung der Mitarbeiter ab vollendetem 18. Lebensjahr bis zur Erreichung des Eingangsalters) bzw. Abschnitt VI (Gesamtvergütung der Mitarbeiter vor dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Anlage 1 zu den AVR errechnet.
(2) Ist auf den Antrag des Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40a EStG durch den Dienstgeber abzuführen, so kann die Bruttovergütung gemäß Absatz 1 um die vom Dienstgeber zu tragende Steuer gekürzt werden.
(3) Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen sowie über das Widerrufsrecht kann
a) eine von Absatz 1 abweichende geringere Vergütung vereinbart werden,
b) von den Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen und Weihnachtszuwendungen einzelvertraglich abgewichen werden.
Diese abweichenden Vereinbarungen können vom Mitarbeiter widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(4) Für die Berechnung und Fälligkeit der Vergütung gilt Abschnitt X (Zusatzbestimmungen zu den Bezügen) der Anlage 1 zu den AVR entsprechend."
Diese Regelung wurde zum 31.10.2009 durch Spruch des Vermittlungsausschusses vom 20.01.2009 außer Kraft gesetzt. Mit Dekret vom 27.10.2009 verfügte der Erzbischof von Paderborn, dass geringfügig beschäftigte Mitarbeiter eine pauschale Nettostundenvergütung erhalten.
Der beklagte Verein zahlte an die Klägerin im Zeitraum vom November 2009 bis Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 8,25 € (netto) für jede Arbeitsstunde. Dies entsprach der Vergütung, die die Klägerin auch bis Oktober 2009 erhalten hatte. Für den Monat Februar 2010 erhielt die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 8,97 € (netto) für jede Arbeitsstunde.
Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 14.04.2010 verlangte die Klägerin vom bekl...