Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer Vertretungsbefristung. Befristung von zwei Arbeitsverhältnissen bei Vertretungsbedarf für einen Arbeitnehmer. Befristung des Arbeitsverhältnisses. Mittelbare Befristung von zwei Arbeitsverhältnissen bei Vertretungsbedarf für einen Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Werden anlässlich eines Vertretungsfalles zwei befristete Arbeitsverhältnisse begründet, reicht es für den Nachweis der mittelbaren Vertretung nicht aus, wenn die vertretene Kraft im Arbeitsvertrag der Vertretungskraft namentlich bezeichnet ist, um den Kausalzusammenhang zwischen der Befristung und dem befristen Ausfall herzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeiten der vertretenen Kraft nicht durch die befristet beschäftigte Mitarbeiterin vertreten wird, sondern durch die weitere anlässlich des Vertretungsfalles eingestellte befristet beschäftigte Mitarbeiterin.
2. Dies gilt auch dann, wenn die weitere befristet beschäftigte Mitarbeiterin mit einer Befristung ohne Sachgrund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG für zwei Jahre erfolgt ist und es daher auch keiner ausdrücklichen Zuordnung bedurfte. Wird nämlich ein weiterer Arbeitnehmer zur Erledigung der von dem vorübergehend verhinderten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten befristet eingestellt, hat der Arbeitgeber einen Befristungsfall zum Anlass für zwei Einstellungen zweier befristet beschäftigter Arbeitnehmer genommen. In diesem Fall fehlt die Kausalität zwischen dem Verhinderungsfall und der befristeten Beschäftigung (im Anschluss an BAG, Urt. v. 25.03.2009, 7 AZR 59/08, AP Nr. 58 zu § 14 TzBfG ).
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3, § 16
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 27.01.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1769/11) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2012 - 4 Ca 1769/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die am 23.10.1984 geborene Klägerin ist aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge seit dem 18.06.2008 bei dem Landesbetrieb Wald & Holz beschäftigt.
Der erste Arbeitsvertrag sah eine sachgrundlose Befristung für die Zeit vom 18.06.2008 bis zum 30.06.2009 vor. Anschließend wurde die Klägerin aufgrund weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bis zum 17.06.2010 weiterbeschäftigt. Ab dem 18.06.2010 wurde die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte weiterbeschäftigt, befristet für die Dauer der Stundenreduzierung einer Mitarbeiterin B1, längstens bis zum 30.09.2010.
Mit Wirkung zum 10.08.2010 wurde die Klägerin als vollbeschäftige Mitarbeiterin für die Dauer der Mutterschutzfrist, der Elternzeit und des Urlaubs einer Frau R1 weiterbeschäftigt, längstens bis zum 31.08.2011. Durch weiteren Änderungsvertrag vom 11.05.2011 wurde für die Dauer der Elternzeit der Frau R1 befristet bis zum 31.01.2012 eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Vollzeitkraft vereinbart.
Tatsächlich hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Aufgaben der Frau R1 übernommen. Die Aufgaben der Frau R1 wurden - zumindest teilweise - einer zum 15.01.2011 neu eingestellten Frau D1 übertragen. Die Aufgaben der Klägerin selbst sind seit Beginn ihrer Tätigkeit bei dem beklagten Land im Jahre 2008 weitestgehend gleich geblieben. Sie verwaltet die Poststelle, führt die Kranken- und Schwerbehindertenkartei, nimmt Meldungen an das LBV vor und vertritt verschiedene Kolleginnen im Team Personal/Organisation in deren Abwesenheit.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder setzen, Anwendung. Sie ist in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Entsprechend der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe beläuft sich das monatliche Bruttogehalt der Klägerin auf ca. 2.100,- €. Die in Elternzeit befindliche Frau R1 ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 6 Stufe 4. Ihr waren in der Vergangenheit zugewiesen Tätigkeiten im Rahmen der IT-Beschaffung, der Belegerfassung der Zentrale, Anlagenbuchhaltung, Einführung des digitalen Dienstausweises sowie vertretungsweise Übernahme von Aufgaben des Teamleiters wegen dessen Personalratsfreistellung.
Mit der am 17.10.2011 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage hat die Klägerin den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei unwirksam. Der Sachgrund der Befristung habe tatsächlich nicht bestanden, da die Klägerin Frau R1 weder unmittelbar noch mittelbar vertreten habe. Eine Vertretungskette von Frau R1 aus sei auch über mehrere Mitarbeiter bis zur Klägerin nicht gegeben. Die Tätigkeiten der Frau R1 und die der Klägerin seien überdies nicht vergleichbar, was sich bereits aus der unterschiedlichen Eingruppierung ergäbe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 31.01.2012 nic...