Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 29.02.1984; Aktenzeichen 4 Ca 2204/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1986; Aktenzeichen 3 AZR 259/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.02.1984 – 4 Ca 2204/83 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Energiebeihilfe zu gewähren ist.

Der am … geborene Kläger war von 1928 bis Juni 1962 bei der Beklagten in deren Schachtanlage G. unter Tage beschäftigt. Er ist als Berginvalide ausgeschieden.

Im April 1963 wurde die Zeche stillgelegt. Die Betriebspartner vereinbarten am 02.08.1963 einen Sozialplan. Unter Abschnitt V trafen sie folgende Regelung:

„An Hausbrandkohlen gewährt G. den ausgeschiedenen Belegschaftsmitgliedern für die Dauer eines Jahres die tarifliche Jahresmenge, wenn nachgewiesen wird, daß ein Doppelbezug nicht vorliegt und von dritter Seite auch keine kohleähnlichen Vergünstigungen gewährt werden.

Solange der Ausgeschiedene einen Werkszuschuß bezieht, erhält er Hausbrandkohlen wie ein Invalide ohne Nachweis der Bedürftigkeit. Im übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen.”

Da die Beklagte durch die Stillegung die Kohlebasis verlören hatte, mußte sie selbst Kohle kaufen, um die Ansprüche auf Lieferung von. Hausbrandkohlen befriedigen zu können. Aus dem Unternehmens verband Ruhrbergbau, dem Arbeitgeberverband für den Rheinisch-Westfälischen-Steinkohlenbergbau, ist sie am 01.01.1965 ausgetreten.

Bis 1980/81 hat der Kläger pro Bezugsjahr 2,5 t Hausbrandkohlen von der Beklagten erhalten. Durch einen Wohnungswechsel ging dem Kläger seitdem die. Verwendungsmöglichkeit für feste Brennstoffe verloren. Von diesem Zeitpunkt an stellte die Beklagte die Lieferung von Hausbrandkohlen ersatzlos ein.

Der Kläger meint, anstelle der Hausbrandkohle eine Energiebeihilfe beanspruchen zu können. Er stützt sein Begehren auf die Richtlinien des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau über die Ablösung von Hausbrandkohlenansprüchen von vor dem 01.07.1976 ausgeschiedenen Rentnern und deren Witwen vom 13.04.1976 sowie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Allein der Umstand, daß er nach 34jähriger Tätigkeit 10 Monate vor der Stillegung der Zeche als Invalide ausgeschieden sei, rechtfertige es nicht, die Regelungen des Sozialplanes auf ihn keine Anwendung finden zu lassen.

Die Beklagte ist demgegenüber der, Auffassung, daß die vorgenannten Richtlinien für das Ruhestandsverhältnis des Klägers ohne Bedeutung sind. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Es gebe keine vergleichbaren Rentner, denen sie eine Energiebeihilfe gewähre.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Energiebeihilfe für die Hausbrandjahre 1981/82 und 1982/83 von je 1.005,– DM verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Hausbrandbezugsjahr 1983/84 Energiebeihilfe in der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Höhe zu gewähren. Zwar könne der Kläger, so meint das Gericht, seinen Anspruch nicht unmittelbar aus dem Sozialplan herleiten. Da die durch die Stillegung ausgeschiedenen Rentner berechtigt seien, Energiebeihilfe zu verlangen, stehe dem Kläger nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz aber ein gleicher Anspruch zu. Darüber hinaus gebiete es der Charakter des Kohledeputats, daß die Beklagte die Versorgung des Klägers in Form einer Barabgeltung sicherstelle, nachdem er zum eigenen Verbrauch des Hausbrandes weiterhin nicht in der Lage sei. Diese Anpassung des ursprünglichen Anspruchsinhalts leite sich aus dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers her.

Das Urteil ist der Beklagten am 14.05.1984 zugestellt worden. Am 12.06. hat sie Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08. am 09.08.1984 begründet.

Zur Frage der fehlenden Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus meint sie, daß der Kläger sein Begehren auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder eine Fürsorgepflichtverletzung stützen kann. Das Verwertungsrisiko für die Hausbrandkohle trage der Kläger. Er sei aus freier Entschließung in eine Wohnung gezogen, in der er feste Brennstoffe nicht mehr verwenden könne. Sie habe kein Interesse an der Umstellung, die nicht gelieferte Kohle könne sie nicht anderweitig verwerten. Der Fürsorgedanke rechtfertige es nicht, den ursprünglichen Anspruch auf eine Naturalleistung in einen solchen auf eine Geldleistung umzuwandeln. Es sei unzulässig, einen derartigen Anspruch, der mit dem auf eine Sachleistungen gerichteten, bedarfsabhängigen Deputatsanspruch nichts mehr zu tun habe, völlig neu zu schaffen.

Die Beklagte beantragt,

das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger bittet, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er das angefo...

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