Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeiner Gleichheitssatz. Stichtagsregelung. Rückwirkungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Die Überleitungsbestimmung in § 6 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-Bund ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam, obwohl ihre Anwendung im Einzelfall dazu führen kann, dass ein (erst) nach einem dort genannten Stichtag mit einer höher bewerteten Tätigkeit betrauter Beschäftigter eine höhere Vergütung als ein vergleichbarer Beschäftigter erhält, dem diese Tätigkeit (bereits) vor dem Stichtag übertragen worden ist.
Normenkette
TVÜ-Bund § 6 Abs. 1-2; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 07.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 693/07) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 AZR 244/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.08.2007 – 3 Ca 693/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 02.02.1953 geborene und verheiratete Kläger ist Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf einem von der Beklagten unterhaltenen Standort. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den die Beklagte bindenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Seit dem 01.10.2005 wendet die Beklagte den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 an. Die Überleitung des Arbeitsvertrages unter die Regelungen des TVöD richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund), ebenfalls vom 13.09.2005.
Der Kläger erhielt bis zum Inkrafttreten des TVöD eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb Teil I der Anlage 1a zum BAT, die unter Berücksichtigung der Altersstufe 45 und eines Ortszuschlags der Stufe 2 brutto 3.107,01 EUR betrug. Die Beklagte leitete den Kläger mit diesem Bruttogehalt in die zwischen den Parteien nicht im Streite stehende Entgeltgruppe 10 TVöD mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 über.
Der vom Kläger bekleidete Dienstposten wurde nach Überleitung erweitert, nunmehr nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT neu bewertet und zur Besetzung ausgeschrieben. Die Bewerbung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle war erfolgreich. Mit Wirkung vom 01.01.2007 übertrug die Beklagte dem Kläger den Dienstposten, gruppierte ihn in die Entgeltgruppe 11 TVöD ein und zahlte an den Kläger fortan das der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 TVöD entsprechende Gehalt von 3.200 EUR brutto aus. Dazu wandte sie folgende Bestimmung des TVÜ-Bund an:
„§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten
(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(…)”
Der Kläger hat in seiner am 31.05.2007 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die Anwendung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund und eine daraus folgende Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD mit 3.200 EUR brutto verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der es dem Arbeitgeber verbiete, eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage vorzunehmen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich folgender Situationen: Wäre er vor der Überleitung in den TVöD befördert und mit einem nach Vergütungsgruppe IVa bewerteten Dienstposten betraut worden, so wäre er mit einem Entgelt in Höhe von 3.528,97 EUR in die Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet worden. Wäre er nicht befördert worden, so wäre er nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund mit Wirkung zum 01.10.2007 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe aufgestiegen. Er hätte dann ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD in Höhe von 3.380,00 EUR brutto erhalten.
§ 6 Abs. 2 S. 1, letzter Halbsatz TVÜ-Bund bestimme für den Fall der Höhergruppierung, die nach dem Überleitungszeit...